Die Grundrechte der Sowjetbürger

(Hier wird nicht gegendert. Der Text würde holprig werden.P.R.)

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1. Der Bürger der Sowjetunion

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Der Begriff „Bürger“ war im zaristischen Russland unbekannt. Im zaristischen Russland gab es keine Bürger, es gab „Einwohner“ oder „Untertanen“ des russischen Zaren, die von der Willkür der zaristischen Beamten völlig abhängig waren. Besonders schwer hattes es die werktätigen Massen und die nichtrussischen Völker.

Die Sowjetmacht prägte gleich in einem ihrer ersten Dekrete den hohen Titel „Bürger der Russischen Sowjetrepublik“.

Mit der Bildung der UdSSR wurde für die Bürger der Unionsrepubliken eine einheitliche Staatsbürgerschaft der Sowjetunion festgesetzt, und das Wort „Sowjetbürger“ erwarb einen noch erhabenderen Sinn indem es nicht nur die Zugehörigkeit zum ersten sozialistischen Staat der Welt, sondern auch die brüderliche Freundschaft der Völker kennzeichnete, die ihn bildeten. Mit welchem Stolz schrieb der Dichter W.W. Majakowskij darüber, wie der im Ausland seinen „hammer- und sichelgeschmückten“ Sowjetpass vorlegte:

„Lest und beneidet mich,                                                                                                                                    ich bin Bürger                                                                                                                                                       der Sowjetunion!“

Die Stalinsche Verfassung gewährte den Sowjetbürgern Rechte und Freiheiten, wie es sie in keinem der kapitalistischen Länder gibt, noch geben kann. (Auch wenn stets das Gegenteil behauptet wird. P.R.)

Dabei enthielt die Stalinsche Verfassung keinerlei Vorbehalte oder Begrenzungen in Bezug auf die von ihr verkündeten Rechte, während in den Verfassungen der kapitalistischen Länder eine ganze Reihe von Beschränkungen und Vorbehalten vorkommen. Darüber hinaus weist die Stalinsche Verfassung in den Artikeln über die Bürgerrechte darauf hin, wie diese Rechte in der Praxis gewährleistet werden. Das gibt es in keiner bürgerlichen Verfassung. Und die Gewährleistung der Rechte in der Praxis, im Leben, ist natürlich das Wichtigste.

Warin bestanden nun die Grundrechte der Sowjetbürger? Wodurch wurden diese Rechte in der Praxis, im Leben gewährleistet?

2. Das Recht auf Arbeit

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Der Sowjetjugend war Arbeitslosigkeit unbekannt. Aber hören wir, was ein alter Bolschewik, der ehemalige Lugansker Schlosser und spätere Marschall der Sowjetunion, K.J. Woroschilow, auf einer Rotarmistenversammlung erzählte: 

„Ich musste es am eigenen Leibe erfahren, was Arbeitslosigkeit ist. Das ist etwas Furchtbares, nicht nur in physischer, sondern auch in moralischer Hinsicht. Wenn ein Proletarier seine Arbeit verliert, fühlt er, dass ihn keiner braucht, obwohl er bei voller Kraft und arbeitsfähig ist. Er beginnt bei allen möglichen Werken, Fabriken und Werkstätten herumzulaufen, läuft jahrelang herum, und wenn er außerdem noch als politisch unzuverlässig den Verdacht der Polizei erregt, wird er überhaupt ein Paria, ein Ausgestoßener, ein Mensch der nicht weiß, wo er sein Haupt niederlegen soll.“

Millionen von Arbeitern und Bauern wanderten durch Russland auf der Suche nach Arbeit. Im zaristischen Russland gab es kein Recht auf Arbeit, wie dieses Recht auch heute noch in keinem kapitalistischen Land gibt.

Dafür gibt es in der kapitalistischen Gesellschaft ein Recht auf fremde Arbeit. Dieses Recht genießen alle Reichen dadurch, dass ihnen Werke, Fabriken, Gruben. Ländereien und Waldungen gehören und sie die Amen zwingen können, für sie zu arbeiten, damit sie selber auf Kosten fremder Arbeit leben können.

Die Sowjetmacht schaffte das Recht der reichen Nichtstuer auf fremde Arbeit ab. Die Stalinsche Verfassung verankerte das Recht aller Sowjetbürger auf Arbeit. Jeder Sowjetbürger hatte das Recht auf garantierte Beschäftigung mit Entlohnung seiner Arbeit nach Menge und Qualität gemäß dem in der Verfassung niedergeschriebenen sozialistischen Grundsatz: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung.“

Das Recht auf Arbeit war eine der größten Errungenschaften des Sowjetvolkes. Ein solches Recht gibt es nicht in den kapitalistischen Ländern und kann es gar nicht geben. Wodurch war dieses Recht in der UdSSR gewährleistet? Dieses Recht wurde gewährleistet durch die sozialistische Organisation der Volkswirtschaft. Die Produktionswerkzeuge und -mittel waren den Privatbesitzern aus den Händen genommen und in der staatlichen oder genossenschaftlich-kollektivwirtschaftlichen Wirtschaft vergesellschaftet worden. Dadurch eröffnete sich allen Bürgern der Zugang zu den Produktionswerkzeugen und -mitteln und faktisch die Möglichkeit, eine garantierte Arbeit zu erhalten.

Es gab in der Sowjetunion keine Ausbeuterklassen. Und das heißt, dass der gesamte Teil der durch die Arbeit geschaffenen Werte, den sich früher die Kapitalisten, Gutsherren, Kulaken aneigneten, jetzt zur Verfügung aller Werktätigen, der gesamten Sowjetgesellschaft verbleibt. Allein dadurch war (damals – unter Stalin ging es aufwärts- P.R.) die materielle Lage der Volksmassen in der Sowjetunion radikal verbessert worden.

Als die Sowjetmenschen die gesamte Wirtschaft des Landes auf sozialistischer Grundlage, auf der Grundlage des gesellschaftlichen Eigentums und eines einheitlichen volkswirtschaftlichen Planes im Interesse der Steigerung des gesellschaftlichen Reichtums organisiert hatten, begann der materielle Wohlstand und das kulturelle Niveau der Volksmassen rasch zu steigen. Das führte zu einer ständig wachsenden Nachfrage nach allen möglichen Gebrauchsgegenständen. Wieviel Erzeugnisse auch produziert wurden, im Sowjetland wurde die Nachfrage immer größer und größer! Und das erforderte eine ständige Erweiterung der Erzeugung: den Bau neuer Betriebe, Erschließung neuer Kohlen-, Erdöl-, Erz- und Waldgebiete, Schaffung neuer Produktionszweige, Vergrößerung der Anbaufläche, Vergrößerung des Viehbestandes usw. Das alles zusammengenommen schaffte eine ständig wachsende Nachfrage nach Arbeitskräften und garantierte also Arbeit für alle Sowjetbürger.

Das ist eine ganze Kette von Ursachen, durch die jedem Sowjetbürger die volle Möglichkeit gewährleistet wurde, sein Recht auf Arbeit zu verwirklichen.

Im Staatshaushalt der UdSSR waren verschiedene Ausgaben vorgesehen, um die Werktätigen zu versorgen, aber es gab keine Summe für Arbeitslosenunterstützungen. In der UdSSR gab es keine Arbeitslosen. Den Sowjetmenschen schreckte das Gespenst der Arbeitslosigkeit nicht, wie es damals bei den Arbeitern im Ausland und heute wieder weltweit der Fall ist.

Nach Beendigung des Krieges wurden in den kapitalistischen Ländern Millionen von entlassenen Soldaten ihrem Schicksal überlassen. In der UdSSR waren nach dem vom Obersten Sowjet am 23. Juni 1945 angenommenen Gesetz die sowjetischen Staatsorgane, die Leiter der Betriebe und Ämter verpflichtet, den aus der sowjetischen Armee entlassenen Soldaten innerhalb eines Monats nach ihrer Ankunft am Wohnort Arbeit zu gewähren und sie mit Wohnung und Heizung zu versorgen. Wer in den vorübergehend besetzt gewesenen Gebieten seine Wohnung wiederherstellen oder neu erbauen musste, erhielt kostenlos Bauholz und ein Darlehen in Höhe von 5000 – 10 000 Rubel, das er im Laufe von fünf bis zehn Jahren zurückzahlen konnte. Das war die Fürsorge des sowjetischen Heimatlandes für seine Verteidiger, für seine Bürger.

Jedes junge Mädchen und jeder junge Mann hatte beim Eintritt ins Berufsleben die Möglichkeit, sich einen beliebigen Beruf auszusuchen. Alle Berufe waren aussichtsreich, alle interessant, und in jedem gab es Arbeit mehr als genug!

Es gab soviel Arbeit, dass der Sowjetstaat zu einem besonderen Verfahren greifen musste, um die Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Nachwuchs zu organisieren.

Auf Vorschlag von J.W. Stalin gab das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR am 02. Oktober 1940 einen Erlass über die staatlichen Arbeiterreserven heraus- über die Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte aus den Reihen der Jugend für die Industrie, das Verkehrswesen, das Bauwesen sowie für das Post- und Telegraphenwesen. Zu diesem Zweck wurden gewerbliche und Eisenbahnfachschulen mit einem zweijährigen Lehrplan sowie Werkschulen mit einem sechsmonatigen Ausbildungskurs geschaffen. Darüber hinaus wurden im August 1943 besonders gewerbliche Fachschulen mit einem vierjährigen Lehrplan für die Kinder von Angehörigen der Sowjetischen Armee, Partisanen des Vaterländischen Krieges sowie für die Waisenkinder organisiert, deren Eltern durch die Hand deutsch-faschistischer Eindringlinge ums Leben kamen. Der Sowjetstaat übernahm alle Ausgaben nicht nur für das Studium, sondern auch für den Unterhalt der Schüler dieser Lehranstalten. Sie erhielten vom Staat kostenlos Lehrbücher, Lehrmittel, volle Verpflegung, Kleider, Wäsche, Schuhe und die auswärtigen auch eine Wohnmöglichkeit. Das Studium in diesen Lehranstalten war mit produktiver Arbeit vereinigt. Dieses gesamte Werk unterstand dem Ministerium für die Arbeiterreserven der UdSSR.

Wie weise und weitsichtig der Stalinsche Vorschlag über die organisierte, planmäßige Auffüllung der Reihen der Arbeiterklasse war, trat mit aller Deutlichkeit während des Vaterländischen Krieges gegen die deutsch-faschistischen Eindringlinge zutage, als der Bedarf an neuen Kadern geschulter Arbeiter besonders stark fühlbar wurde.

Aus allen Enden des Landes, aus den fernen Berg-Aúls und aus der abgelegenen Taiga kam die Jugend in die Schulen und Lehranstalten der Arbeiterreserven. Im Laufe von fünf Jahren wurden hier 2 250 000 junge Facharbeiter ausgebildet, davon 1 Million Metallarbeiter, 400 000 Bauarbeiter, 200 000 Bergarbeiter, 150 000 Eisenbahner usw. Im Betrieb hatten sich viele von ihnen bereits als vortreffliche Meister, Chefmechaniker, Abteilungsleiter, Lokomotivführer usw. bewährt.

Die Lehranstalten der Arbeiterreserven bereiteten nicht nur qualifizierte Arbeitskräfte vor, sondern erzogen die Jugend zu Sowjetbürgern, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Heimatland und der Arbeiterklasse – der führenden Klasse der Sowjetgesellschaft – bewusst waren.

3. Das Recht auf Erholung

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Nicht nur was Arbeit, sondern auch was Erholung anbetrifft, hing (hängt P.R.) das Leben des Arbeiters, des Tagelöhners in der alten Zeit (und der heutigen Zeit P.R.) von der Willkür des Arbeitgebers ab. Die Unternehmer versuchten (versuchen P.R.) den Arbeitstag in jeder Weise zu verlängern sowie die Zahl der Tage, Stunden und Minuten der Erholung der Arbeiter zu kürzen, um an deren Arbeit mehr zu profitieren. (Heute im modernen Gewand, Stichwort Flexibilität P.R.)

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Die Sowjetmacht setzte sofort den Acht-Stunden-Arbeitstag fest, um den die Arbeiter jahrzehntelang gekämpft hatten. In einigen Industriezweigen wurde sogar ein noch kürzerer Arbeitstag festgesetzt.

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Zum 10. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution verkürzte die Sowjetmacht für die erdrückende Mehrheit der Arbeiter den Arbeitstag auf sieben Stunden. Bei der Arbeit unter Tage und bei Nachtarbeit, bei besonders gesundheitsschädlichen Arbeiten, für die geistigen Arbeiter und für die Jugendlichen (16-18 Jahre) war die Dauer der Arbeitszeit auf sechs Stunden beschränkt. Darauf wurde die Sechs-Tage-Arbeitswoche eingeführt, wobei jeder sechste Tag ein Erholungstag war.

Man ersieht hieraus, wie die Sowjetmacht entsprechend der steigenden Arbeitsproduktivität den Arbeitstag verkürzte und bestrebt war, den Sowjetbürgern für Erholung und Beschäftigung mit Wissenschaft und Kunst sowie für Zerstreuung möglichst viel Zeit zur Verfügung zu stellen.

Die Stalinsche Verfassung verankerte das Recht der Sowjetbürger auf Erholung und wies gleichzeitig darauf hin, wie dieses Recht in der Praxis gewährleistet war.

Es war dadurch gewährleistet, dass die Werktätigen von Stadt und Land im Sowjetland durch ihr höchstes Organ der Staatsgewalt unter Anteilnahme ihrer gesellschaftlichen Organisationen selbst die Fragen der Arbeitsdauer und der Erholung regeln.

Das Recht auf Erholung der Sowjetbürger war dadurch gewährleistet, dass in der Sowjetunion der kürzeste Arbeitstag der Welt festgesetzt wurde, dass den Arbeitern und Angestellten außer den freien Tagen ein alljährlicher voll bezahlter Urlaub gewährt wurde und dass es den Werktätigen möglich gemacht wurde, sich in Sanatorien und Erholungsheimen zu erholen.

Einen alljährlichen Urlaub haben die Arbeiter früher nicht gekannt. Plätze, wo die Arbeiter ihre Freizeit kultiviert hätten verbringen können, hat es so gut wie nicht gegeben. Der Sowjetstaat und die Gewerkschaften schufen im ganzen Land ein umfassendes Netz von Erholungsheimen, Sanatorien, Klubs mit Filmvorführsälen Bibliotheken und Lesesälen, Sportplätze, Parks und Spielplätze. In den größeren Städten waren Kulturpaläste geschaffen worden. Die Kollektivwirtschaften hatten Erholungsheime, Klubs und Parks. Theater, Kinos und Museen fand man in allen Städten und in vielen Dörfern. Alle diese Einrichtungen wurden den Bürgern kostenlos oder gegen geringe Bezahlung zur Verfügung gestellt.

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Millionen und aber Millionen von Sowjetmenschen hatten in den Erholungsheimen und Sanatorien Erholung und Heilung gefunden.

Aber nun brach in Westeuropa der Krieg aus. Im Jahre 1940 wurde bereits über die Hälfte der Bevölkerung des Erdballs vom Krieg erfasst. Der Zentralrat der Gewerkschaften der UdSSR regte vor der Sowjetmacht die Frage der Verlängerung des Arbeitstages an. Das erforderten die Interessen des sowjetischen Vaterlandes. Am 26. Juni 1940 gab das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR den Erlass heraus, wonach der Arbeitstag der Arbeiter von sieben auf acht Stunden verlängert wurde. Für die Jugendlichen wurde der Arbeitstag von sechs bis auf acht Stunden verlängert. Bei gesundheitsschädlichen Arbeiten ließ man den Sechs-Stunden-Arbeitstag bestehen. An Stelle der Sechs-Tage-Woche wurde die Sieben-Tage-Woche eingeführt. Für jeden sowjetischen Patrioten war klar, dass diese Maßnahmen zur rechten Zeit ergriffen wurden und unbedingt richtig waren.

4. Das Recht auf materielle Versorgung (Soziales P.R.)

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Michail Iwanowitsch Kalinin
Bildquelle: „Das Sowjetland“, Band 3, aus dem Jahre 1947

M.I. Kalinin erzählte, wie es ihm ergangen war in einer Zeit, als er bei einem Kapitalisten im Werk arbeitete:

„Ich war ein Facharbeiter, mein Verdienst war höher als der Durchschnittslohn der Arbeiter. Eines Tages erkrankte ich im Werk. Ich war zwei Monate krank und erhielt im Laufe dieser Zeit aus der Versicherungskasse nur fünfzehn Rubel. Dabei wurden aber von meinem Verdienst anderthalb Prozent Versicherungsbeiträge abgezogen. Rechnen Sie die Bezahlung des Arztes und die Kosten für die Medikamente hinzu, und Sie werden sich vorstellen können, in welche Situation ich – ein qualifizierter Arbeiter – geraten war. Die zwei Monate Krankheit haben mir, wie man so sagt, die Taschen ausgeschüttelt.“

 

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Ein solches und noch schwereres Los erwartete früher jeden Arbeiter im Falle einer längeren Krankheit. Wenn ein Arbeiter arbeitsunfähig wurde, wurde ihm natürlich sofort gekündigt, und keiner bekümmerte sich mehr um den Arbeitsinvaliden.

Wenn aber das Alter kam, wurde der Arbeiter, der im Laufe von 30-40 Jahren durch seine Arbeit für den Kapitalisten bereichert hatte, wie eine ausgepresste Zitrone vor das Fabriktor geworfen.

Nicht besser erging es den Bauernmassen. Weitaus die meisten Bauern nagten am Hungertuch. Im Alter fiel der Bauer seiner eigenen Familie zur Last.

Im Falle einer längeren Krankheit des Ernährers oder eines anderen Unglücks brach die Wirtschaft zusammen. Millionen von Bauern verarmten, füllten das Heer der Proletarier auf oder wurden zu Bettlern.

Eine ganz andere Lage entstand in der Sowjetunion während der Sowjetmacht. Die Stalinsche Verfassung verankerte das Recht der Sowjetbürger auf materielle Versorgung im Alter sowie im Falle von Krankheit und Invalidität.

Wie war dieses Recht garantiert?

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Dadurch, dass der Sowjetstaat auf eigene Kosten Renten und Unterstützungen an Arbeiter und Angestellte auszahlte und den Bürgern eine kostenlose ärztliche Hilfe zu Hause, in den Ambulatorien, in den Heilstätten und Krankenhäusern zuteilwerden ließ; dadurch, dass den Bürgern ein umfassendes Netz von Sanatorien zur Verfügung gestellt wurde, wobei die Kosten der Verschickung zum beträchtlichen Teil durch die staatliche Versicherung und die Gewerkschaften bestritten wurden.

Die Altersrente wurde an Arbeiter und Angestellte (Männer und Frauen) lebenslänglich und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50-60 v.H. des Durchschnittslohes des Pensionsberechtigten ausgezahlt. Die Rente nahm dem Rentner nicht das Recht auf Arbeit. Wenn der Ernährer starb, wurde eine Rente an arbeitsunfähige und minderjährige Familienmitglieder weitergezahlt.

Arbeiter und Angestellte, die ihre Arbeitsfähigkeit durch Betriebsunfall, durch Berufserkrankung oder bei Erfüllung der Militärdienstpflichten für immer eingebüßt hatten, erhielten eine Rente in Höhe von 50-100 v. H. des Durchschnittslohns, während diejenigen, die ihre Arbeitsfähigkeit aus andren Ursachen eingebüßt hatten, diese in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln des Durchschnittslohns erhielten.

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Im Falle einer vorübergehenden Einbuße der Arbeitsfähigkeit wurde eine Unterstützung in Höhe von 50-100 v.H. des Arbeitslohnes ausbezahlt.

Kollektivbauern wurden im Alter, im Krankheitsfalle und bei Arbeitsunfähigkeit durch ihre Kollektivwirtschaft entsprechend dem Statut des Landwirtschaftlichen Artels materiell versorgt.

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Hier einige Zahlen, die für die Sorge des Sowjetstaates um die Menschen kennzeichnend sind.

Im Jahre 1945 wurden für staatliche Beihilfen an kinderreiche und alleinstehende Mütter 2 102 000 000 Rubel und für die Sozialversorgung einschließlich Renten und Beihilfen an Militärangehörige und deren Familien 17 763 000 000 Rubel ausgegeben.

Im Lichte dieser Zahlen wird die große lebenswichtige Bedeutung des Rechtes der Sowjetbürger auf materielle Versorgung klar.

5. Das Recht auf Bildung

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Die Bäuerin Ananjéwa, die von der Zaristischen Polizei für Teilnahme an der revolutionären Bewegung verhaftet wurde, schrieb in ihren Aussagen, dass sie davon träumte, ihren Sohn in ein Gymnasium zu schicken. Zar Alexander III. las diese Aussagen und machte auf ihnen den Vermerk: „Das ist ja furchtbar. Ein Bauer – und möchte ins Gymnasium!“

Im alten Russland war die Bildung ein Privileg, ein ausschließliches Recht der besitzenden Klassen. Die zaristischen Minister verboten es, die Kinder von Arbeitern und Bauern in die mittlere Schule aufzunehmen. Und woher hätte ein Arbeiter oder ein werktätiger Bauer auch die Hunderte von Rubel jährlich nehmen sollen, um das Studium und den Unterhalt des Studierenden in der Mittleren und erst recht in der Hochschule zu bestreiten?

Im zaristischen Russland waren dreiviertel der Bevölkerung nicht einmal des Lesens und Schreibens kundig. Unter vielen nichtrussischen Völkern waren Lesekundige vereinzelt anzutreffen. Über 40 Nationalitäten besaßen kein Schrifttum und hatten nicht einmal ein Alphabet.

Die Sowjetmacht stellte sich von Anfang an die Aufgabe, das schändliche Erbe des Zarenregimes, das Analphabetentum, zu liquidieren und dem gesamten Volk Bildung zu geben.

Die Stalinsche Verfassung verankerte für alle Bürger das Recht auf Bildung, einschließlich des Rechts auf Hochschulbildung.

Der Besuch der Anfangs- und Sieben-Klassen-Schulen war in der UdSSR völlig kostenlos. In den letzten drei Klassen der Zehn-Klassen-Schulen, in den höheren Fachschulen sowie in den Hochschulen übernahm der Sowjetstaat den Hauptteil der Studienkosten, die nur zu geringem Teil von den Bürgern selbst bestritten wurden.

Die Berufsausbildung war überall kostenlos. In den gewerblichen und Eisenbahnfachschulen sowie in den Werkschulen war, wie bereits erwähnt, nicht nur das Studium, sondern auch der Unterhalt der Schüler kostenfrei. Genauso kostenfrei war die Ausbildung und der Unterhalt der Zöglinge in den Suworow- und Nachimow-Militärschulen sowie in den besonderen gewerblichen Fachschulen für die Kinder der Angehörigen der sowjetischen Armee und der Partisanen sowie für die Kinder, deren Eltern durch die Hand der deutsch-faschistischen Eindringlinge ums Leben kamen.

An alle Studenten der Hochschulen und der höheren Fachschulen, die gute Fortschritte machten, wurden staatliche Stipendien ausgezahlt. Studenten mit besonders guten Fortschritten erhielten ein um 25. V. H. erhöhtes Stipendium. Das Recht auf Bildung wurde ferner auch dadurch gewährleistet, dass der Unterricht in den Schulen in der Muttersprache eines jeden Volkes der UdSSR erfolgte.

Auch unter den schweren Bedingungen des Vaterländischen Krieges gegen die deutsch-faschistischen Eindringlinge ließ die Sowjetmacht der Volksbildung, der normalen Arbeit der Lehranstalten, der Erziehung der heranwachsenden Generation, der Vorbereitung des Offiziersnachwuchses für die Rote Armee und Fachleute für alle Zweige der Volkswirtschaft, Bildung, Wissenschaft und Kunst auch weiterhin ihre besondere Sorge angedeihen. In den befreiten Gebieten wurde die Wiederherstellung nicht nur der Anfangs- und mittleren Schulen, sondern auch der Hochschulanstalten mit ihrer komplizierten Ausstattung unverzüglich in Angriff genommen. Es genügte drauf hinzuweisen, dass im Studienjahr 1944/45 174 000 junge Männer und Frauen mit höherer Schulbildung in die Hochschulen aufgenommen wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 128 Hochschulanstalten wiederhergestellt und 52 neu eröffnet worden. In den Jahren 1943-44 wurden Tausende von neuen Abendschulen für die Arbeiter- und die Dorfjugend geschaffen, um den jungen Männern und Mädchen eine Möglichkeit zu bieten, sich nebenberuflich eine Sieben- oder Zehn-Klassen-Bildung zu erwerben.

So wurde im Sowjetland das Recht der Bürger auf Bildung gewährleistet. Und das sind die Ergebnisse:

  • Nach der allgemeinen Zählung am 17. Januar 1939 blieben im Lande 18,8 v.H. Leseunkundige (vor allem Menschen über 50 Jahre).
  • Die Gesamtzahl der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die im Studienjahr 1938/39 in den Schulen und Lehrkursen studierten, betrug etwas 48 Millionen Menschen. Das heißt, dass im Sowjetland jeder dritte Mensch studierte! Im zaristischen Russland hingegen entfiel auf 17 Einwohner ein Studierender.
  • An den Hochschulen studierten im Jahre 1939/40 620 000 Studenten, das heißt um vieles mehr, als in den 22 westeuropäischen Ländern zusammengenommen.
  • In vielen kapitalistischen Ländern wuchs die Zahl der Hochschulstudenten langsam, blieb auf demselben Stand oder ging sogar zurück. In Deutschland war die Studentenzahl allein in den ersten fünf Jahren der faschistischen Herrschaft von 128 000 bis auf 70 000 zurückgegangen,

Um so feierlicher klangen die Worte der Stalinschen Verfassung über das Recht der Bürger auf Bildung – sie klangen wie eine Hymne auf wahre Bildung, Wissenschaft und Kultur.

6. Gleichberechtigung der Bürger aller Nationalitäten und Rassen

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J. W. Stalin sagte auf einer Beratung der Kollektivbauern und -bäuerinnen der Tadschikischen und Turkmenischen Sowjetrepubliken:

„In der alten Zeit, da in unserem Lande der Zar, die Kapitalisten und die Gutsherren an der Macht waren, bestand die Politik der Regierung darin, ein Volk – das russische Volk- zu einem herrschenden Volk, alle anderen Völker gegen zu Untergebenen und Unterdrückten zu machen. Das war eine bestialische, ein Wolfspolitik.“

Die Zarenregierung hetzte die Russen gegen die Juden, die Tataren usw. Sie schuf besondere Banden – die „Schwarzen Hundertschaften“ – aus Händlern, Kulaken, Gutsbesitzern und Polizisten. Die Schwarzen Hundertschaften veranstalteten wilde Judenprogrome, misshandelten Studenten und Revolutionäre. Durch eine solche Politik waren die russischen Zaren, Gutsherren und Kapitalisten bestrebt, die Feindschaft zwischen den Völkern des Landes zu schüren, um desto leichter zu herrschen und die Werktätigen aller Nationen zu unterdrücken.

Die Sowjetmacht führte von Anfang an eine ganz andere Nationalitätenpolitik durch. Am 16. November 1917 wurde die von Lenin und Stalin unterzeichnete „Deklaration der Rechte der Völker Russlands“ veröffentlicht. In dieser erklärte die Sowjetregierung, dass es im Sowjetland künftig keine herrschende Nation und auch keine untergebenen Nationen geben würde, sondern dass alle Völker frei und gleichberechtigt sein werden. Jedem Volk wurde das Recht auf Selbstbestimmung, das heißt das Recht eingeräumt, die Fragen der staatlichen Einrichtung seines Lebens selbst zu lösen, bis zu Lostrennung und Bildung eines selbstständigen Staates. (Was nach der Konterrevolution praktiziert wurde und es zu Auflösung der Sowjetunion gekommen ist. P.R.)

Diese LeninStalinsche Nationalitätenpolitik wurde von der Sowjetmacht und der bolschewistischen Partei konsequent durchgeführt. Dank dieser Politik war die nationale Gleichberechtigung im Sowjetland voll und ganz verwirklicht worden. Dank dieser Politik war das gegenseitige Vertrauen unter den Völkern der Sowjetunion gewachsen und gefestigt worden und die unerschütterliche Freundschaft unter ihnen entstanden.

Die Stalinsche Verfassung verankerte die Gleichberechtigung der Sowjetbürger unabhängig von ihrer Nationalität und Rasse auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens. Welcher Nation oder Rasse der Sowjetbürger auch angehört. Er genoss die gleichen politischen Rechte wie alle anderen Bürger. Er konnte auf jeden beliebigen staatlichen Posten gewählt oder ernannt werden, er konnte zu jeder Arbeit zugelassen werden und erhielt für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn, wie die anderen. Er konnte in eine beliebige Lehranstalt eintreten und sich mit beliebiger wissenschaftlicher oder kultureller Tätigkeit auf gleicher Grundlage wie alle anderen Bürger befassen.

Die Stalinsche Verfassung verbot auf das allerstrengste irgendwelche Beschränkungen der Rechte der Bürger mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dieser oder jener Nation oder Rasse direkt oder indirekt. Die Stalinsche Verfassung verbot genauso streng jede Bevorzugung von Bürgern einer bestimmten Nationalität oder Rasse.

Wenn es im Sowjetland irgend jemanden eingefallen wäre, solche der Sowjetordnung zutiefst feindlichen Absichten zu predigen, wie etwa, dass die Bürger einer bestimmten Nation oder Rasse ausschließliche Qualitäten besäßen und darum besondere Vorrechte oder Privilegien genießen müssten, wenn irgend jemand Hass oder Missachtung Menschen einer anderen Nation oder Rasse gegenüber äußern würde – ein solcher Mensch wäre im Sowjetland auf die Anklagebank gekommen.

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Die Verletzung der Forderungen der Verfassung über die Gleichberechtigung der Bürger wurde vom Sowjetgesetz als ein schweres Staatsverbrechen durch Freiheitsentzug für die Dauer bis zu zwei Jahren bestraft. Im Krieg konnte für das gleiche Vergehen die Höchststrafe verhängt werden.

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So stand es in der Sowjetunion mit der nationalen Gleichberechtigung. Wie sah es seinerzeit im Ausland aus?

In den kapitalistischen Ländern, in denen sich die Bevölkerung aus vielen Nationalitäten zusammensetzt, gab es keine nationale Gelichberechtigung, oder aber sie wurde in den Gesetzen niedergeschrieben, aber nicht in die Tat umgesetzt und im Leben durchgeführt: die eine Nation herrscht, die anderen dagegen befanden sich in einer abhängigen, untergebenen Lage oder wurden sogar verfolgt.

Das sieht man am Beispiel der rechtlosen Lage zahlreicher damals abhängiger Völker Afrikas, Indiens, Indonesiens. (Obwohl diese Länder heutzutage formal unabhängig sind, so sind sie mehrheitlich bitterarm und in gewisser Weise immer noch abhängig. P.R.)

Eine besonders bestialische Politik der nationalen Unterdrückung und Ausrottung der Völker führten die faschistischen Mächte Deutschland und Japan in den eroberten Ländern durch.

Die nationale Gleichberechtigung, die in der UdSSR voll und ganz verwirklicht wurde, stellte die Losung der Völker dar, die um ihre nationale Befreiung kämpften.

7. Gleichberechtigung der Frauen

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Im alten Russland war das ganze Volk unterdrückt; die Frau war darüber hinaus Sklavin des Mannes. Nach den zaristischen Gesetzen war die Frau verpflichtet, dem Mann zu gehorchen. Wenn die Frau ihren Mann verließ, konnte dieser sie mit Hilfe der Polizei zurückbringen lassen. Ohne Genehmigung des Mannes hatte die Frau nicht das Recht, eine Lohnarbeit anzunehmen. Die Frauen hatten kein Wahlrecht. Sie waren ferner in ihren Rechten auf gesellschaftliche Arbeit und staatlichen Dienst, in den Rechten auf Bildung und sogar in ihren Vermögenswerten beschränkt.

Frauen aus den werktätigen Klassen befanden sich in einer besonders schweren Lage. Der Lohn der Arbeiterinnen betrug die Hälfte des Arbeiterlohnes. In der Bauernwirtschaft hatten die Frauen keinen selbstständigen Verdienst. Die Mädchen arbeiteten für den Vater, die verheiratete Frau für den Mann.

Es gab keinerlei Gesetze zum Schutz von Mutter und Kind. Es kam vor, dass die Arbeiterinnen in der Fabrik an der Werkbank, die Bäuerinnen auf dem Feld entbanden.

Außer der schweren Arbeit in der Fabrik und auf dem Feld waren die werktätigen Frauen durch ermüdende, abstumpfende Arbeit im Haushalt und mit der Kinderpflege belastet.

Die Sowjetmacht setzte sofort die volle Gleichberechtigung der Frauen fest, wie es sie seinerzeit in keinem Land gab. Die Sowjetmacht begann von den ersten Tagen ihres Bestehens an, die Frauen zur gesellschaftlichen, zur staatlichen Tätigkeit heranzuziehen. W.I. Lenin lehrte, dass es ohne Heranziehung der Frauen unmöglich sei, die Revolution zu entfalten und den Sozialismus zu errichten.

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Die Stalinsche Verfassung verankerte die gleichen Rechte der Frauen und Männer auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens. Die Frauen in der UdSSR hatten das gleiche Recht wie die Männer, für alle Organe der Staatsgewalt, bis zu den höchsten Organen, zu wählen und gewählt zu werden.

Die Frauen in der UdSSR genossen die gleichen Rechte wie die Männer auf Arbeit, auf Entlohnung der Arbeit, auf Erholung, auf Bildung und materielle Versorgung.

In der Sowjetunion begegnete man Frauen auch bei solcher Arbeit, die früher ausschließlich als „Männerarbeit“ galt. Man fand Frauen auf solchen Posten wie Vorarbeiter, Meister, Lokomotivführer, Abteilungsleiter, Werkdirektor, was früher niemals der Fall war. In den sowjetischen wissenschaftlichen Institutionen bis zur Akademie der Wissenschaften der UdSSR spielten die Frauen ebenfalls eine hervorragende Rolle. (Man bedenke, wie lange es gedauert hat, bis dies in anderen Ländern so weit gekommen ist- P.R.)

In den Kollektivwirtschaften hatte die Frau ihr eigenes Arbeitsbuch, in das die von ihr geleisteten Tagewerke eingetragen wurden. (Das Arbeitsbuch war in allen sozialistischen Ländern, bis zu deren Ende, ein sehr wichtiges Dokument. P.R.) Dadurch wurde die Kollektivbäuerin zu einem selbstständigen Menschen. Weder der Mann noch der Vater konnten sie missachten, wie es früher der Fall war.

Der Arbeit und der Gesundheit der Frauen brachte der Sowjetstaat eine außerordentliche Fürsorge entgegen und schützte und behütete die Mütter und Säuglinge. Bei besonders schwierigen und gesundheitsschädlichen Arbeiten war der Einsatz von Frauen verboten. Nacht- und Überstundenarbeit für stillende Mütter wurden nicht zugelassen. Für das Stillen waren besondere Pausen in der Arbeit der Mutter festgesetzt.

In den staatlichen Betrieben und Ämtern war für die Frauen ein vollbezahlter Urlaub von 35 Kalendertagen vor der Entbindung und 28 Tagen nach der Entbindung festgesetzt. Dieser Urlaub wurde im Jahre 1944 verlängert. Die Frauen hatten das Recht auf zusätzliche Versorgung für das Stillen und die Pflege des Kindes.

Nach dem Statut des Landwirtschaftlichen Artels befreiten die Kollektivwirtschaften die Frauen von der Arbeit für die Dauer von je einem Monat vor und nach der Entbindung, wobei die Hälfte der Durchschnittszahl der von ihr geleisteten Tagewerke weitergezahlt wurde.

Im Sowjetland wurde ein dichtes Netz von Einrichtungen zum Schutz der Mutter und Kind geschaffen, wie es dies in keinem anderen Land der Welt gab. In der UdSSR zählte man im Jahre 1939 über 5300 besondere ärztliche Beratungsstellen für Mutter und Kind (im zaristischen Russland gab es nur neun Beratungsstellen). Im gleichen Jahr gab es in der UdSSR Entbindungsheime mit über 140 000 Betten, davon 25 000 Betten in den Entbindungsheimen der Kollektivwirtschaften (im zaristischen Russland gab es nur einige tausend Betten). Die Zahl der Plätze in den Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderspielplätzen betrug fast acht Millionen (im alten Russland nur einige Tausende). (Schade, dass hier nicht die Zahlen des heutigen Russlands gegenübergestellt werden können. P.R.)

Kinderreiche Mütter erhielten in der Sowjetunion große staatliche Beihilfen für die Erziehung der Kinder. Während des Vaterländischen Krieges; am 08. Juli 1944, gab das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR einen Erlass heraus über die Erweiterung der staatlichen Unterstützung der werdenden, kindereichen und alleinstehenden(ledigen) Mütter.  Der Urlaub für werdende Mütter wurde bis auf 77 Tage verlängert. Die Lebensmittelzuteilungen für die werdenden Mütter wurden vom 6. Monat der Schwangerschaft an verdoppelt. Das Netz der Einrichtungen zur Betreuung von Mutter und Kind wurde erweitert. Es wurde eine staatliche Beihilfe für alleinstehende Mütter festgesetzt.(Man bedenke, dass ledige Mütter seinerzeit in anderen Ländern als Schande galten und gesellschaftlich geächtet wurden. In manchen Ländern ist das heute noch so. P.R.) Solche Mütter konnten ihre Kinder auch der vollen Fürsorge des Staates anvertrauen. An die kinderreichen Mütter wurden die staatlichen Unterstützungen jetzt bereits bei der Geburt des dritten (und jedes folgenden) Kindes ausgezahlt. (Man bedenke, dass dies in Kriegs- und Notzeiten möglich war. P.R.)

Es wurde der Ehrentitel „Mutter-Heldin“ geschaffen, den Müttern zuerkannt wurde, die zehn und mehr Kinder geboren und erzogen hatten. Als Auszeichnung für kinderreiche Mütter wurden der Orden „Mutter-Heldin“, der Orden „Mutter-Ruhm“ und die „Mutterschaftsmedaille“ gestiftet. (Aus heutiger und deutscher Sicht betrachtet, hat das einen bitteren Beigeschmack. Denn im faschistischen Deutschland wurden kindereiche Mütter mit dem „Mutterkreuz“ ausgezeichnet. Natürlich hatten die Faschisten und die die Sowjets unterschiedliche Intentionen für diese Auszeichnungen. Doch ist dies nun „Futter“ für diejenigen Kräfte, die den Sozialismus mit dem Faschismus gleichstellen und damit den Faschismus verharmlosen. P.R.)

Mit größter Aufopferung und Heldenmut verteidigten die Frauen ihre großen Rechte und ihr sowjetisches Heimatland gegen die deutsch-faschistischen Eindringlinge, die danach trachteten, die freie Sowjetfrau in eine Sklavin der deutschen Kapitalisten, Gutsherren und Großbauern zu verwandeln.

8. Die Gewissensfreiheit (z.B. Religionsfreiheit P.R.)

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Bildquelle: Nicola Pridik, Bildvokabeln Recht https://www.npridik.de/bildvokabeln-recht/page/4/

Im alten Russland gab es viele verschiedene Religionen, von dem orthodoxen Glauben angefangen bis zu heidnischen Kulturen.

Darunter war der orthodoxe Glaube der „erste und herrschende“. Die orthodoxe Kirche genoss den Schutz und die Unterstützung des Staates. Die Diener des orthodoxen Kultes erhielten außer den Abgaben der Gläubigen einen Unterhalt vom Staat. In allen staatlichen und privaten Schulen wurde „Religion“ (die orthodoxe Glaubenslehre) als Pflichtfache gelehrt. Die Schulobrigkeit achtete darauf, dass alle Schüler die Gottesdienste besuchten und die religiösen Riten verrichteten. Erwachsene, die den religiösen Forderungen nicht nachkamen, liefen Gefahr, ihre Arbeit zu verlieren.

Die Urkunden über Geburt, Ehe und Tod wurden durch die Kirchenbehörden ausgestellt. Eine Ehe, die ohne den religiösen Ritus geschlossen wurde, galt als ungesetzlich. Kinder aus einer solchen Ehe galten als „ungesetzlich geboren“ und genossen nicht den Schutz des Gesetzes.

Menschen, die sich zu einem anderen Glauben bekannten, wurden in ihren Rechten beschnitten und oftmals grausam verfolgt. Atheistische Propaganda war verboten und wurde strafrechtlich verfolgt.

Es ist klar, dass bei einer solchen Lage von irgendeiner Gewissensfreiheit nicht die Rede sein konnte.

Durch das Dekret vom 05. Februar 1918 verkündete die Sowjetmacht die Gewissensfreiheit und schaffte alle mit der Religion im Zusammenhang stehenden Beschränkungen ab.  In dem Dekret heißt es:

„Jeder Bürger kann sich zu einer beliebigen oder auch gar keiner Religion bekennen.“

Das ist es gerade, was man unter der Gewissensfreiheit versteht. Um sie in der Tat zu gewährleisten, führte die Sowjetmacht durch dasselbe Dekret eine Trennung der Kirche vom Staat und eine Trennung der Schule von der Kirche durch. Das heißt mit anderen Worten, dass die Kirche und der Geistlichkeit die Unterstützung des Staates entzogen und dass der Geistlichkeit verboten wurde, Religionsunterricht in den Schulen zu erteilen. Die Ausstellung von Urkunden über Geburt, Ehe und Tod wurde von zivilen Behörden – den Sowjets übertragen.

Gleichzeitig gewährleistete das gleiche Dekret eine freie Verrichtung religiöser Gebräuche. Gebäude und Gegenstände, die zur Ausübung religiöser Kulthandlungen bestimmt sind, wurden den religiösen Gemeinschaften zur kostenlosen Nutzung übergeben.

Dieses Gesetz war auch bei Erscheinen des Buches (1947) voll in Kraft. Die Einstellung der Sowjetmacht zur Religion, zu den Gläubigen und deren Organisationen wurde auch weiterhin durch dieses Gesetz bestimmt, das in der Stalinschen Verfassung verankert wurde.

Die Stalinsche Verfassung gewährleiste den Bürgern eine wahre Gewissensfreiheit. Die verankerte das Recht der Sowjetbürger auf religiöse Kulthandlungen. Gleichzeitig verankerte die Verfassung das Recht der Sowjetbürger auf freie antireligiöse Propaganda.

Die Sowjetmacht stützte sich in ihre Tätigkeit auf die Wissenschaft. Sie tat alles Mögliche, um die Volksmassen weitestgehend aufzuklären. Sie trug in ihrer Weise dazu bei, dass diese sich Wissen aneignen, wissenschaftliche Erklärungen für die Erscheinungen der Natur und im Leben der menschlichen Gesellschaft, für die Entstehung der Welt und die Menschen, zu bewussten Schöpfern und Kämpfern um ein glückliches Leben im Sowjetland.

Die Sowjetmacht schützte alle Werktätigen, unabhängig von ihren religiösen Anschauungen. Die Sowjetmacht verfolgte keine Gläubigen dafür, dass sie an irgendeine übernatürliche Macht glauben, die angeblich über da Schicksal der Menschen entscheidet, sondern sie schützte auch die Gläubigen vor religiöser Verfolgung. Davon konnte sich die ganze Welt durch Tatsachen überzeugen.

Die deutschen Faschisten begannen, in den von ihnen vorübergehend besetzten Ländern und Gebieten der Sowjetunion die gläubigen Menschen zu verfolgen, deren religiöse Gefühle zu verhöhnen, die Kirchen zu plündern, zu schänden und zu zerstören sowie die Diener des Kults zu ermorden. Die Sowjetregierung stellte diese Naziverbrechen bloß und erklärte, die Schuldigen würden mit der ganzen Strenge des Sowjetgesetzes bestraft werden. Die Sowjetregierung nahm einen Vertreter der orthodoxen Kirche in die Außerordentliche Staatliche Kommission zur Feststellung und Untersuchung der Gräueltaten der deutsch-faschistischen Eindringlinge auf.

Bei der sowjetischen Regierung bestanden besondere Organe für die Angelegenheiten der religiösen Kulte. Die Hauptaufgabe dieser Organe bestand darin, die richtige und rechtzeitige Durchführung von Gesetzen und Bestimmung der Sowjetmacht, die sich auf die Tätigkeit der religiösen Vereinigungen bezogen, ohne irgendwelche Einmischung in deren inneres Leben, zu überwachen.

Die Politik der Sowjetmacht in der Frage der Gewissensfreiheit brachte ihr die Unterstützung der Gläubigen und der Geistlichkeit aller Religionen sowohl im Sowjetland als auch im Ausland ein.

9. Die politischen Freiheiten

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Im zaristischen Russland gab es besondere Beamte, die darauf zu achten hatten, die in die Presse keinerlei „freie“ Gedanken eindringen. Ohne ihre Genehmigung konnte kein Buch und kein Zeitungsexemplar erscheinen. Die zaristischen Zensoren entdeckten überall „Freidenkerei“ und Bestreben, das zaristische Regime zu stürzen.

Die Revolutionäre waren gezwungen, sich illegale Druckereinen zu schaffen und ihre Literatur geheim herauszugeben und zu verbreiten, so wie das seinerzeit J.W. Stalin im Kaukasus machte. Das Zentralorgan der Bolschewiki wurde im Ausland herausgegeben, von wo es auf geheimen Wegen nach Russland befördert und dort verbreitet wurde.

Die Polizei und besondere Agenten der zaristischen „Ochrana“ (Geheimdienst) beobachteten das Verhalten der Untertanen und verhafteten sie für jedes unvorsichtige Wort. Versammlungen waren verboten. Straßenumzüge und Demonstrationen wurden durch bewaffnete Gewalt brutal auseinandergetrieben. Für Teilnahme an geheimen Versammlungen und Organisationen drohten Verhaftung, Gefängnishaft, Verbannung und Todesstrafe. Zehntausende von Bolschewiki und anderen Revolutionären kamen in die Gefängnisse oder zur Zwangsarbeit und fielen im Kampf um die Freiheit.

Die Stalinsche Verfassung verankerte für alle Bürger die politischen Rechte: die Rede- und Pressefreiheit, die Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit, die Freiheit von Straßenumzügen und Demonstrationen, die Freiheit der Vereinigung in verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen – in Gewerkschaften, genossenschaftlichen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sport- und Wehrorganisationen, kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften und der kommunistischen Partei.

Wie waren in der UdSSR die politischen Freiheiten und Rechte in der Tat, im Leben gewährleistet?

Sie waren durch den gesamten Staats- und Gesellschaftsaufbau der UdSSR gewährleistet.

In der Sowjetunion befand sich die Staatsgewalt in den Händen der Werktätigen. Die Macht der Sowjets war als eine wahre Volksmacht in keiner Weise an irgendeiner Beschränkung der politischen Rechte und Freiheiten interessiert. Im Gegenteil, die Sowjetmacht war unmittelbar daran interessiert, dass die politische und gesellschaftliche Selbstständigkeit der Volksmassen sich möglichst breit entfaltet, bis zur ausnahmslosen Erfassung aller Bürger. Gerade zu diesem Zweck waren durch die Stalinsche Verfassung die politischen Rechte und Freiheiten verkündet worden. (Nun ja, heute behauptet man etwas anderes, insbesondere für die Stalinzeit. P.R.)

In der UdSSR standen den Werktätigen die materiellen Mittel und Voraussetzungen zur Verfügung, die notwendig waren, um die politischen Rechte und Freiheiten zu verwirklichen. Die Werktätigen und ihre Organisationen benutzten ungehindert die Druckereinen und Papiervorräte, um Bücher und Zeitungen zu drucken, die Gebäude für gesellschaftliche Versammlungen, alle Nachrichtenmittel usw.

Deshalb war die Freiheit in der UdSSR kein leeres Wort und keine Phrase. Sie war die Wirklichkeit, das Leben selbst. So gut wie alle Arbeiter und Angestellte waren in Genossenschaften zusammengeschlossen. Fast die gesamte Bauernschaft war in den genossenschaftlich-kollektivwirtschaftlichen Organisationen vereinigt. Millionen und aber Millionen von Menschen waren Mitglieder verschiedener freiwilliger Gesellschaften. Millionen von Mitgliedern zählte die kommunistische Partei und der Leninsche Kommunistische Jugendverband. Es wurden Hunderte von Millionen Exemplare Bücher jährlich in 90 Sprachen herausgegeben. Die Zeitungen erschienen in Milliarden von Exemplaren Jahresauflage in 66 Sprachen. Es braucht gar nicht erwähnt zu werden, dass so etwas im alten Russland völlig unbekannt war. Ein solch umfassendes freies, pulsierendes gesellschaftlich-politisches Leben gab/gibt es nicht in den kapitalistischen Ländern und es auch gar nicht geben. (Auch wenn stets etwas anderes behauptet wird. P.R.)  Dort steht die Bourgeoisie an der Macht, und die materiellen Mittel, die zur Verwirklichung politischer Rechte und Freiheiten notwendig sind, befinden sich im Privatbesitz der Kapitalisten und ihrer Organisationen. (Nach dem Sieg des Kapitalismus gilt dies umso mehr. P.R.)


Entnommen aus „Das Sowjetland“ aus dem Jahre 1947, Band 3, von 1947, Original-Autor W.A. Karpinskij, bearbeitet von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Das Sowjetland“

Inhaltsverzeichnis Ausgabe Oktober 2022

Kalenderblatt 

Oktober 

Gericht und Staatsanwaltschaft (Sowjetunion, Stand 1947)

Überblick über die bewaffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Daten der bewaffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Buchempfehlung: „Russen und Ukrainer sind ein Volk. Sie haben einen gemeinsamen Feind, den Faschismus“ von Brigitte Queck

Gastbeitrag von Brigitte Queck

Gericht und Staatsanwaltschaft (Sowjetunion Stand 1947)

Volksgericht
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1. Die Aufgaben des Sowjetgerichtes

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Der Volksmund sprach über das Gericht des zaristischen Russlands: „Wo ein Gericht -Da ein Unrecht“,„Es macht dem Reichen nichts aus, zum Gericht zu gehen, der Arme wird aber einen Kopf kürzer gemacht“, „Ein Richter ist wie ein Zimmermann, was er will, das haut er zusammen“. In diesen Sprichwörtern kam in treffender Weise der Klassencharakter des alten bürgerlich-gutsherrlichen Gerichtes zum Ausdruck: es stand im Dienst der Ausbeuterklassen, schützte ihre Reichtümer und ihre Macht und diente in ihren Händen als ein Werkzeug zur Unterdrückung der Werktätigen.

Die Richter entstammten den Kreisen der adligen Gutsherren und Kapitalisten und verurteilten oft sogar Unschuldige zu hohen Strafen.

Dieses alte ungerechte Gericht wurde durch die Große Sozialistische Oktoberrevolution zusammen mit der ganzen Staatsmaschinerie der Bourgeoisie abgeschafft. Die Sowjetmacht schuf ein neues, ein wirkliches Volksgericht.

Volksgericht
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Das Sowjetgericht stellte eines der Organe des sozialistischen Sowjetstaates der Arbeiter und Bauern dar. Dadurch unterscheidet sich das Sowjetgericht in grundlegender Weise von den Gerichten in den kapitalistischen Ländern, bzw. der heutigen Zeit, wo es als ein Organ der Diktatur der Bourgeoisie, als ein Werkzeug zur gerichtlichen Unterdrückung der Werktätigen dient.

Lenin und Stalin lehrten, dass der Sowjetstaat und das Sowjetvolk das Gericht brauchten, um erstens die Feinde der Sowjetmacht zu bekämpfen und zweitens den Kampf um die Festigung der damals neuen, sowjetischen Ordnung und Sicherung der neuen, sozialistischen Disziplin unter den Werktätigen zu führen.

J.W. Stalin forderte einen unentwegten Kampf gegen alle Verletzer der sowjetischen revolutionären Gesetzlichkeit, wer es auch war und welchen Posten er auch bekleiden mochte. (Nach Stalins Tod wurde das aufgeweicht. Wohin das geführt hat, sehen wir heute.  Seit der „Geheimrede“ Chruschtschows wird Stalin bis heute Willkür und Alleinherrschaft vorgeworfen. P.R.)

Das Sowjetgericht war ferner notwendig, um Streitfragen zu lösen, welche die Rechte und Interessen der Sowjetbürger, Staatsämter und Betriebe, Kollektivwirtschaften und anderer gesellschaftlicher Organisationen berührten.

Der Oberste Sowjet der UdSSR nahm am 16. August 1938 das neue Gesetz über da Gerichtssystem an, das die Aufgaben des Sowjetgerichts auf der Grundlage der Stalinschen Verfassung festlegte.

Als Wichtigstes betrachtete dieses Gesetz den Schutz der Gesellschafts- und Staatsordnung, wie von der Verfassung der UdSSR und den Verfassungen der Unions- und autonomen Republiken festgelegt wurde, den Schutz des gesellschaftlichen, sozialistischen Eigentums und der sozialistischen Wirtschaft.

2. Die Gerichtsorgane

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Das Sowjetgericht war ein Staatsorgan, das auf Grund der Gesetze des sozialistischen Sowjetstaates Recht sprach. Das Gericht der Sowjetunion war ein einheitliches und gleiches für alle Bürger, unabhängig von ihrer nationalen und rassischen Zugehörigkeit, sozialen Herkunft, Religion, Vermögenslage oder ihrer Dienststellung.

Die Rechtsprechung wurde im Sowjetland von verschiedenen Gerichtsorganen ausgeübt, aber die Gesetzgebung über das Gerichtssystem und über die Prozessordnung sowie die strafrechtliche und zivile Gesetzgebung in der Sowjetunion war für alle Gerichte einheitlich und verbindlich.

Der Grundbaustein des sowjetischen Gerichtswesens war das Volksgericht. Die Volksgerichte verhandelten sowohl Straf- als auch Zivilfälle. Den Volksgerichten oblag auch der Schutz der Wahlrechte der Sowjetbürger. Die höherstehenden Gerichtsorgane verhandelten besonders wichtige Gerichtsfälle.

Volksgericht
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Die Regions-, Gebiets- und Kreisgerichte, die Gerichte der autonomen Gebiete und nationalen Bezirke verhandelten Straffälle, die auf Grund der Gesetze zu ihrem Kompetenzbereich gehörten: die Fälle von Staatsverbrechen, Raub sozialistischen Eigentums und andere wichtige Verbrechen sowie Zivilangelegenheiten bei Streitigkeiten zwischen staatlichen oder gesellschaftlichen Organisationen. Außerdem prüften diese Gerichte Klagen und Berufungen gegen die Urteile und Beschlüsse der Volksgerichte.

Der Oberste Gerichtshof der autonomen Republik stellte ihr höchstes Gerichtsorgan dar. Ihm oblag die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichte der Republik. Es verhandelte die Straf- und Zivilsachen, die auf Grund des Gesetzes zu seinem Kompetenzbereich gehörten, und prüfte die Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile und Beschlüsse aller Gerichte der Republik.

Der Oberste Gerichtshof der Unionsrepublik war ihr höchstes gerichtliches Organ. Ihm oblag die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichte der Unionsrepublik sowie der autonomen Republiken, Regionen, autonomen Gebiete und nationalen Bezirke, die dieser Republik angehörten. Er verhandelte Straf- und Zivilfälle, die vom Gesetz seinem Kompetenzbereich unterstellt waren, und prüfte die Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile und Beschlüsse der Regions-, Gebiets- und anderen Gerichte der Republik.

Der Oberste Gerichtshof der UdSSR war das höchste gerichtliche Organ der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Dem Obersten Gerichtshof der UdSSR oblag die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichtsorgane der UdSSR und der Unionsrepubliken. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR bestand aus fünf Kollegien: für Strafsachen, Zivilsachen, für Militär, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes hatte das Recht, jeden Fall eines beliebigen Gerichts der UdSSR oder der Unionsrepubliken anzufordern und in diesem Fall Berufung einzulegen. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR gab den Gerichten seine Richtlinien in den Fragen der Gerichtspraxis. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR verhandelte die wichtigsten Straf- und Zivilsachen, die vom Gesetz seinem Kompetenzbereich unterstellt waren, und prüfte ferner die Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile der besonderen Gerichte der UdSSR und der Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken.

3. Das einzige wirkliche Volksgericht der Welt (Stand 1947)

Volksgericht
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Was waren die Besonderheiten des Sowjetgerichtes? Wie wurden in den Sowjetgerichten die Fälle verhandelt?

Die Stalinsche Verfassung setzte die Wählbarkeit und Absetzbarkeit aller Gerichte vom Volksgericht bis zum Obersten Gerichtshof der UdSSR fest.

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Richter konnte jeder Sowjetbürger werden, die die Wahlrechte besaß.

Die Volksrichter wurden nach der Stalinschen Verfassung unmittelbar durch die Bürger der einzelnen Bezirke auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wähler konnten zu jeder Zeit einen Richter abberufen, der seinen Pflichten nicht gewachsen war, und einen neuen an dessen Stelle wählen. Die Volksrichter waren über ihre Tätigkeit und die des Volksgerichtes vor den Wählern rechenschaftspflichtig.

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Das Gericht bestand aus einem Richter und zwei Volksbeisitzern, die während der Gerichtssitzungen alle Rechte des Richters genossen. Volksbeisitzer konnten alle wahlberechtigten Bürger werden. Die Volksbeisitzer wurden nach dem gleichen Verfahren wie die Volksrichter gewählt und abgesetzt. Jeder von ihnen nahm nur zehn Tage Jährlich an den Gerichtssitzungen teil und erhielt während dieser Zeit seinen Durchschnittslohn bei seiner Arbeitsstelle. Danach wurde er durch einen anderen Volksbeisitzer ersetzt.  Auf diese Weise war das Sowjetgericht eine Art Schule der Staatsverwaltung, zu der die breiten Massen der Werktätigen herangezogen wurden.

Die Regions-, Gebiets- und Kreisgerichte, die Gerichte der autonomen Gebiete und nationalen Bezirke wurden durch die entsprechenden Sowjets der Deputierten (Abgeordneten) der Werktätigen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

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Die Obersten Gerichtshöfe der autonomen Republiken und der Unionsrepubliken wurden durch die entsprechenden Obersten Sowjets ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR sowie die besonderen Gerichte der UdSSR wurden für die gleiche Dauer durch den Obersten Sowjet der UdSSR gewählt. Den höheren Gerichten gehörten genauso wie bei den Volksgerichten je zwei Volksbeisitzer an, die von den entsprechenden Sowjets der Deputierten (Abgeordneten) der Werktätigen oder von den Obersten Sowjets gewählt wurden.

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Die Sowjetrichter waren unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt. Kein Organ der Sowjetmacht- weder ein örtliches noch ein höheres- hatte das Recht, dem Gericht die Anweisung zu geben, einen Fall so und nicht anders zu entscheiden. Die Sowjetrichter waren verpflichtet, bei der Urteilsfindung sich nur von den Sowjetgesetzen leiten zu lassen, in denen der Volkswille zum Ausdruck kam.

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Die Gerichtsverhandlung fand in allen Sowjetgerichten öffentlich unter Teilnahme der Parteien (des Angeklagten und des Staatsanwaltes, des Beklagten und des Klägers), unter Anwesenheit von Bürgern und Pressevertretern statt, wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wurde.

Auf diese Weise verlief die Arbeit der Sowjetgerichte unter der Kontrolle der sowjetischen Öffentlichkeit. Jeder Bürger konnte zur Gerichtsverhandlung kommen und ihr von Anfang bis zum Ende beiwohnen. Die Gerichtssitzungen wurden öfters in den Betrieben, Fabriken und Kollektivwirtschaften durchgeführt, um einer möglichst großen Zahl von Bürgern, die an der Entscheidung des betreffenden Falles interessiert waren, Möglichkeit zu geben, ihnen beizuwohnen.

Ein solches Gerichtsverfahren verhalf den Massen zu Kenntnissen in den Fragen der Staatsverwaltung, der Volkswirtschaft, der Lebensweise und der Moral. Eine solche Gerichtsordnung erzog in den Massen das sozialistische Rechtsbewusstsein und regte sie zum Kampf gegen das Verbrechertum an.

Nur in Ausnahmefällen, die im Gesetz besonders erwähnt waren, wurden die Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch drei Richter ohne Teilnahme von Volksbeisitzern abgehalten.

Das Gerichtsverfahren wurde bei allen Gerichten in der Sprache der Unionsrepublik bzw. der autonomen Republik oder des autonomen Gebiets durchgeführt. Bürger, die dieser Sprache nicht mächtig waren, hatten das Recht, in die Akten mit Hilfe eines Dolmetschers Einsicht zu nehmen und sich vor Gericht der Muttersprache zu bedienen.

Durch alle dies Besonderheiten stellte das Sowjetgericht das einzige wahre Volksgericht der Welt dar. (Stand 1947)

4. Die sowjetische Staatsanwaltschaft

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Es kam vor, dass in sowjetische Ämter und Betriebe volksfeindliche Elemente eindrangen, die ihre Dienststellung dazu benutzten, um die Gesetze falsch oder überhaupt nicht anzuwenden und damit die Sowjetmacht schädigten. In der Tätigkeit und in den Beschlüssen der örtlichen Machtorgane kamen manchmal Abweichung von den Gesetzen, falsche Auslegung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen vor. Es kamen auch direkte bewusste Verletzungen der Gesetze durch einzelne Amtspersonen vor.

Das alles machte ein besonderes staatliches Organ notwendig, dessen Aufgabe es war, Aufsicht über die richtige Anwendung und strikte Durchführung der Gesetze durch alle Ministerien und die ihnen unterstellten Institutionen sowie durch alle Amtspersonen und Bürger der UdSSR zu führen.

Ein solches Organ stellte die sowjetische Staatsanwaltschaft dar, die ursprünglich in der RSFSR im Jahre 1922 geschaffen wurde. Die Staatsanwaltschaft der UdSSR bestand seit dem 30. Juni 1933.

Die Arbeit der Staatsanwaltschaft war mit der des Gerichts auf das engste verbunden. Genau so wie das Sowjetgericht führte auch die sowjetische Staatsanwaltschaft den Kampf gegen das Verbrechen am Sowjetstaat, gegen die Feinde der Sowjetmacht, Spione, Diversanten, Schädlingen und andre Agenten der ausländischen Bourgeoisie. Genau so wie das Gericht schützte die Staatsanwaltschaft das gesellschaftliche, sozialistische Eigentum, bekämpfte Raub, Diebstahl, Misswirtschaft, Bürokratismus, Verletzungen der Arbeits- und Staatsdisziplin usw..

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Die Staatsanwaltschaft und das Gericht hatten gemeinsame Aufgaben, aber verschiedene Arbeitsmethoden. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und untersuchte Kriminalfälle, legte die Umstände der Verbrechen dar, sammelte Beweismaterial gegen die Verbrecher und ihre Komplizen, überwachte die Gesetzlichkeit der Handlungen anderer Untersuchungsorgane.

Das Gericht verhandelte die Fälle, die ihm durch die Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Der Staatsanwalt sprach vor Gericht und erhob Anklage im Namen des Sowjetstaates. Das Gericht entschied die Sache und fällte das Urteil. Die Staatsanwaltschaft überwachte die richtige Entscheidung der Fälle durch die Gerichte, die Vollstreckung der Urteile und Beschlüsse des Gerichts und legte gegen unrichtige Urteile und Beschlüsse Berufung ein.

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Die sowjetische Staatsanwaltschaft schützte ferner auch die persönlichen Rechte der Bürger. Sie schützte die Unverletzlichkeit der Person: niemand durfte ohne Genehmigung des Staatsanwalts oder einen Gerichtsbeschluss verhaftet werden.

Zum Unterschied vom Gericht wurden die Organe der Staatsanwaltschaft nicht gewählt, sondern ernannt.

An der Spitze der Staatsanwaltschaft stand der Generalstaatsanwalt der UdSSR, der vom Obersten Sowjet der UdSSR für die Dauer von sieben Jahren ernannt wurde. Ihm oblag die oberste Aufsicht über die richtige Anwendung und strikte Durchführung der Gesetze in der gesamten Sowjetunion. Der Generalstaatsanwalt der UdSSR ernannte Staatsanwälte der Unionsrepubliken, autonomen Republiken, Regionen, Gebiete und der autonomen Gebiete für die Dauer von fünf Jahren. Die Staatsanwälte der Kreise, der Rayons und der Städte wurden von den Staatsanwälten der Unionsrepubliken ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren ernannt und vom Generalstaatsanwalt der UdSSR bestätigt.

Außerdem ernannte der Generalstaatsanwalt der UdSSR die Hauptstaatsanwälte, welche die besonderen Organe der Staatsanwaltschaft für das Militär, den Eisenbahnverkehr und die Binnenschifffahrt leiteten.

Wie erklärt es sich, dass die Staatsanwälte ernannt und nicht gewählt wurden?

Die Hauptaufgabe des Staatsanwaltes bestand darin, auf die richtige und einheitliche Anwendung der Gesetze im ganzen Land zu achten. Die sowjetische Gesetzlichkeit durfte nicht in Pensa oder Tscheljabinsk, in der Ukraine (😫 P.R.) oder Usbekistan, in Tatarien oder Jakutien verschieden sein. Die sowjetische Gesetzlichkeit musste für die ganze Sowjetunion einheitlich sein. Das lag im Interesse der Werktätigen, in welchem Gebiet sie auch lebten und welchem Volk sie angehörten.

Um eine solche Aufgabe erfolgreich zu erfüllen, mussten die Staatsanwälte ihre Arbeit unabhängig von irgendwelchen örtlichen Organen durchführen und nur dem Generalstaatsanwalt der UdSSR unterstellt sein. Deshalb wurden die Staatsanwälte nach der Verfassung der UdSSR ernannt und nicht gewählt.

Die zentralisierte Ernennung der Staatsanwälte behinderte in keiner Weise die Selbstständigkeit der örtlichen Machtorgane, weil der Staatsanwalt zum Unterschied von den vollziehenden und verfügenden Organen der Sowjets keine administrative Gewalt hatte. Der Staatsanwalt fällte keine Gerichtsurteile. Diese Urteile fällte das Gericht, das unmittelbar vom Volk und den Sowjets gewählt wurde.

Die Sowjetische Staatsanwaltschaft war genau wie das Gericht eng mit den Massen verbunden, die in ihr die Wahrerin ihrer Interessen und die Beschützerin der Sowjetmacht erblickten.


Entnommen aus „Das Sowjetland“ aus dem Jahre 1947, Band 3, Original-Autor W.A. Karpinskij, bearbeitet von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Das Sowjetland“

Überblick über die bewafffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Die Schutz- und Sicherheitsorgane (bewaffnete Organe) der DDR waren neben den zivilen Staatsorganen in Legislative, Exekutive und Judikative Teil der Staatsorgane der DDR.

Innerhalb des Ministerrates der DDR (Regierung), bestehend aus 39 Ministerien, Staatlichen Kommissionen, selbständigen Staatssekretariaten, Staatlichen Komitees, Staatlichen Zentralverwaltungen und Ämter (Stand 1988) waren vier Ministerien für die Schutz- und Sicherheitsorgane zuständig. Drei davon waren militärische Ministerien (MfNV, MfS, MdI). Das MAH, das u.a. für die Zollverwaltung zuständig war, war ein ziviles Ministerium.

Das Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) war zuständig für die Nationale Volksarmee (NVA) und die Grenztruppen (GT). Die NVA gliederte sich in drei Teilstreitkräfte und diese wiederum in Waffengattungen und Spezialtruppen und Dienste. Auch die GT gliederten sich in Waffengattungen. Darüber hinaus unterstanden dem MfNV die Armeesportvereinigung Vorwärts (ASV Vorwärts), die Zivilverteidigung (ZV) und die Gesellschaft für Sport und Technik (GST) sowie verschiedene volkseigene Betriebe und Kombinate, die ganz oder teilweise für die Schutz- und Sicherheitsorgane tätig waren.

Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) war zuständig für die Organe des MfS. Dabei handelte es sich um die militärisch-operativen Diensteinheiten (u.a. Wachregiment des MfS „Feliks Dzierzynski“) und die politisch-operativen Diensteinheiten (Bereich Abwehr, Bereich Aufklärung).

Das Ministerium des Innern (MdI) war zuständig für die Organe des MdI. Dabei handelte es sich um die Kasernierten Einheiten des MdI (u.a. VP-Bereitschaften), die DVP (Deutsche Volkspolizei, bestehend aus verschiedenen Dienstzweigen und Dienstbereichen), das Organ Strafvollzug und das Organ Feuerwehr (Berufsfeuerwehr). Darüber hinaus unterstanden dem MdI die Kampfgruppen der Arbeiterklasse, die Ordnungsgruppen der FDJ, die Betriebsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren, die freiwilligen Helfer der VP, die zivilen betrieblichen Bewachungskräfte und die Betrieblichen Verkehrssicherheitsaktive sowie einige zivile Staatsorgane (Abt. Sorbenfragen im MdI, Abt. Inneres der Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Staatliche Archivverwaltung, Verwaltung Vermessungs- und Kartenwesen, Meteorologischer Dienst) und einige volkseigene Betriebe und Kombinate (VE Datenkombinat Berlin-Mitte, VE Kombinat Geodäsie und Kartographie).

Das Ministerium für Außenhandel (MAH) war zuständig für die Zollverwaltung. Darüber hinaus für sämtliche volkseigene Außenhandelsbetriebe und -kombinate der DDR, über die der gesamte Außenhandel der DDR abgewickelt wurde.

Die Zuständigkeit für die Sportvereinigung Dynamo (SV Dynamo) lag beim MfS, MdI und der Zollverwaltung gemeinsam.

Sämtliche in der DDR stationierten Truppenteile der Sowjetarmee waren in der Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland (GSSD), ab 1988 Westgruppe der Truppen (WGT), zusammengefasst.

„Überblick über die bewafffneten Organe der DDR“ weiterlesen

Daten der bewaffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Im Juni 1945, also etwa einen Monat nach Kriegsende, begann die Aufstellung von deutschen Polizeiorganen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) durch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD).

1946 Bildung der Deutsche Verwaltung des Inneren (DVdI) durch die SMAD. Polizeiorgane werden der DVdI zentral unterstellt.

01.12.1946 Aufstellung einer Grenzpolizei in der SBZ durch die SMAD. Der DVdI unterstellt.

1948 Bezeichnung Deutsche Volkspolizei (DVP) für die Polizeiorgane wird eingeführt.

01.07.1949 Gründung der Deutschen Volkspolizei (DVP) aus den Polizeiorganen der DVdI.

07.10.1949 Mit Gründung der DDR Bildung des Ministeriums des Innern (MdI) – Innenministerium aus der DVdI. Unterstellung der Deutschen Volkspolizei (DVP) und der Grenzpolizei dem Ministerium des Innern (MdI).

08.02.1950 Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) durch Herauslösung der Hauptverwaltung zum Schutze der Volkswirtschaft aus dem MdI.

Mai 1952 Gründung der Deutsche Grenzpolizei (DGP) aus der Grenzpolizei. DGP wird dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterstellt.

01.07.1952 Aufstellung der Kasernierten Volkspolizei (KVP) in den Organen des MdI.

07.08.1952 Gründung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST).

28.08.1952 Bildung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW), später umbenannt in Zollverwaltung.

23.07.1953 DGP wird wieder dem Ministerium des Innern (MdI) – Innenministerium unterstellt.

23.07.1953 MfS wird zum Staatssekretariat für Staatssicherheit (SfS) runtergestuft und dem MdI unterstellt.

2. Halbjahr 1953 Gründung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse (KG).

24.11.1955 erneute Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS).

18.01.1956 Bildung des Ministeriums für Nationale Verteidigung (MfNV) – Verteidigungsministerium durch Herauslösung der Hauptverwaltung für Ausbildung aus dem MdI.

01.03.1956 Gründung der Nationale Volksarmee (NVA) durch Herauslösung der Kasernierten Volkspolizei (KVP) aus dem MdI.

11.02.1958 Gründung der Zivilverteidigung (ZV).

22.08.1961 Gründung der Ordnungsgruppen der FDJ (Freie Deutsche Jugend). Unterstellung dem Ministerium des Innern (MdI).

15.09.1961 Gründung der Grenztruppen (GT) durch Umbenennung der DGP (Deutsche Grenzpolizei). Unterstellung Grenztruppen (GT) als vierte Teilstreitkraft der Nationalen Volksarmee (NVA) und dem Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) durch Herauslösung der DGP (Deutsche Grenzpolizei) aus dem MdI.

1962 Umbenennung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW) in Zollverwaltung.

1971 Ausgliederung der Grenztruppen (GT) aus der Nationalen Volksarmee (NVA).

18.11.1989 Bildung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) durch Umwandlung des Ministerium für Staatssicherheit (MfS).

14.12.1989 Auflösung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse (KG).                                                         

Dezember 1989 Auflösung der Ordnungsgruppen der FDJ (Freie Deutsche Jugend).

31.03. 1990 Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS).

02.04.1990 Bildung des Grenzschutzes der DDR (parallel zu den Grenztruppen) durch schrittweise Aufstellung aus Angehörigen der einzelnen Schutz- und Sicherheitsorgane und Unterstellung dem Ministerium des Innern (MdI).

01.07.1990 Einstellung der Grenzsicherung durch die Grenztruppen.

30.09.1990 Auflösung der Grenztruppen.

1990 Auflösung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST).

03.10.1990 Auflösung aller zu dem Zeitpunkt noch bestehenden Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR, d.h. Nationale Volksarmee (NVA), Zivilverteidigung (ZV), Grenzschutz, Kasernierte Einheiten des MdI, Deutsche Volkspolizei (DVP), Zollverwaltung. Eingliederung in Bundeswehr (Bw), Bundesgrenzschutz (BGS), Länderpolizeien der 5 ostdeutschen Flächenländer sowie Berlin, Bundeszollverwaltung.

03.10.1990 Gründung der jeweiligen Landespolizei in den 5 ostdeutschen Flächenländern (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen). Bildung aus den Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei (BDVP), Unterstellung den Innenministerien der 5 Länder.


Buchempfehlung: „Russen und Ukrainer sind ein Volk. Sie haben einen gemeinsamen Feind, den Faschismus“ von Brigitte Queck

Gastbeitrag von Brigitte Queck:

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Die Gründung der DDR

Im Mai 1949 fanden in der sowjetischen Besatzungszone Wahlen zum 3. Deutschen Volkskongress statt. Zwei Drittel der wahlberechtigten Bevölkerung gaben der gemeinsamen Kandidatenliste, welche die fünf antifaschistisch-demokratischen Parteien aufgestellt hatten, ihre Zustimmung. Das war ein klares Bekenntnis zu den Zielen der Volkskongressbewegung und eine Absage an die imperialistische Politik. Die Bevölkerung der Westzonen wurde durch Verbote und Terror daran gehindert, in freier und geheimer Wahl am Zustandekommen dieser Nationalen Vertretung des deutschen Volkes teilzunehmen.

Die Delegierten des 3. Deutschen Volkskongresses im Mai 1949 nehmen den Entwurf der Verfassung einer deutschen demokratischen Republik an
Bild entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse

Am 29. Und 30. Mai 1949 tagte in Berlin der 3. Deutsche Volkskongress.

Die soziale Zusammensetzung des Kongresses reichte von Vertretern der Arbeiterklasse bis zu Angehörigen der mittleren Bourgeoise. Der wichtigste Beratungspunkt des 3. Deutschen Volkskongresses war die Verfassung einer einheitlichen demokratischen Republik. Deren Entwurf wurde auf Initiative der SED ausgearbeitet und vom Deutschen Volksrat im August 1948 dem deutschen Volk zu Diskussion vorgelegt. Während das Grundgesetz der BRD ohne Mitwirkung des deutschen Volkes und gegen den Willen seiner Mehrheit zustande kam, fand zum Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates eine umfassende demokratische Aussprache statt. In über 9 000 Versammlungen nahmen Menschen aus allen Teilen der Bevölkerung – auch in den Westzonen- dazu Stellung. Dem Deutschen Volksrat waren neben 15 000 Resolutionen auch 509 Abänderungsvorschläge zugeleitet worden. Nun lag der überarbeitete Entwurf den gewählten Vertretern aller Bevölkerungsteile zur Beratung und Abstimmung vor. Die Delegierten des 3. Deutschen Volkskongresses nahmen die Verfassung mit nur einer Gegenstimme an.

Am 29. Und 30. Mai 1949 tagte in Berlin der 3. Deutsche Volkskongress. Die soziale Zusammensetzung des Kongresses reichte von Vertretern der Arbeiterklasse bis zu Angehörigen der mittleren Bourgeoise. Der wichtigste Beratungspunkt des 3. Deutschen Volkskongresses war die Verfassung einer einheitlichen demokratischen Republik. Deren Entwurf wurde auf Initiative der SED ausgearbeitet und vom Deutschen Volksrat im August 1948 dem deutschen Volk zu Diskussion vorgelegt. Während das Grundgesetz der BRD ohne Mitwirkung des deutschen Volkes und gegen den Willen seiner Mehrheit zustande kam, fand zum Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates eine umfassende demokratische Aussprache statt. In über 9 000 Versammlungen nahmen Menschen aus allen Teilen der Bevölkerung – auch in den Westzonen- dazu Stellung. Dem Deutschen Volksrat waren neben 15 000 Resolutionen auch 509 Abänderungsvorschläge zugeleitet worden. Nun lag der überarbeitete Entwurf den gewählten Vertretern aller Bevölkerungsteile zur Beratung und Abstimmung vor. Die Delegierten des 3. Deutschen Volkskongresses nahmen die Verfassung mit nur einer Gegenstimme an.

Der 3. Deutsche Volkskongress wählte den Deutschen Volksrat neu, dessen Zusammensetzung die wachsende soziale und politische Breite widerspiegelte.

Nach dem 3. Kongress erweiterte die Volkskongressbewegung ihre Reihen und Aufgaben. Sie begann sich zu einer umfassenden nationalen Front zu entwickeln.  Die von der SED geführte Volkskongressbewegung verband immer stärker den Kampf gegen die imperialistische Spaltungspolitik mit dem Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Vom Volksrat und seinen Organen sowie den Volksausschüssen in den Ländern, Kreisen, Städten und Gemeinden gingen starke Anregungen zur Festigung und Erweiterung der revolutionären Errungenschaften aus. Der Volksrat nahm mehr und mehr die Aufgaben einer zentralen Volksvertretung wahr.

Ende September/Anfang Oktober 1949 forderten Hundertausende von Werktätigen (Erwerbstätigen, arbeitende Menschen) in der sowjetischen Besatzungszone, eine demokratische Regierung zu bilden, welche die Interessen des deutschen Volkes tatsächlich vertrat. Es kam jetzt darauf an, die antifaschistisch-demokratische Ordnung vor jeglichem imperialistischen Angriff zu schützen und ihr eine staatliche Grundlage zu geben. Der Zeitpunkt der Staatsgründung konnte nach der Bildung der imperialistischen BRD nicht mehr länger hinausgeschoben werden. Mit den anderen demokratischen Parteien und Massenorganisationen beschloss der Parteivorstand der SED am 04. Oktober 1949 über die Bildung einer provisorischen Regierung zu verhandeln. Alle Blockparteien ersuchten daraufhin am 05. Oktober den Deutschen Volksrat, eine verfassungsmäßige Regierung zu bilden.

Am 07. Oktober 1949 trat in Berlin der Deutsche Volksrat zu seiner historischen 09. Tagung zusammen. Er proklamierte die Deutsche Demokratische Republik, konstituierte sich als Volkskammer der DDR und setzte die vom 3. Volkskongress angenommene Verfassung in Kraft. Einstimmig wurde Johannes Dieckmann(LDPD) zum Präsidenten der Volkskammer gewählt und Otto Grotewohl(SED)mit der Bildung der Regierung der DDR beauftragt.

Wilhelm Pieck (1870 bis 1960) Otto Grotewohl (1894 bis 1964)
Bild entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse

Am 11. Oktober 1949 wurde Wilhelm Pieck(SED)einstimmig  zum ersten und einzigen Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik gewählt. Nach dem Tod von Wilhelm Pieck wurde das Amt des Präsidenten abgeschafft und durch den Staatsrat ersetzt.

Am 10. Oktober 1949 übergab der Chef der SMAD, Armeegeneral Tschuikow, die bisherigen Verwaltungsfunktionen der sowjetischen Besatzungszone an die Regierung der DDR.

Gründung der DDR: SMAD antwortet: „Wir haben unsere Tätigkeit eingestellt, mein Herr; bitte bemühen Sie sich ins nächste Zimmer!“ (Zeitgenössische Karikatur)
Bild entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse

An die Stelle der SMAD trat die sowjetische Kontrollkommission(SKK). Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Kontrolle der weiteren Erfüllung des Potsdamer Abkommens und anderer betreffender Viermächtebeschlüsse. Damit begann die schrittweise Herstellung der vollen Souveränität der DDR. Die Tatsache, dass an der Spitze der DDR hervorragende Arbeiterführer und Antifaschisten standen, kündete von einem deutschen Staat, der sich von allen früheren und nachfolgend unterschied.

Entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse, bearbeitet von Petra Reichel

Originaltext aus dem Geschichtsbuch der DDR