Inhaltsverzeichnis Ausgabe Oktober 2022

Kalenderblatt 

Oktober 

Gericht und Staatsanwaltschaft (Sowjetunion, Stand 1947)

Überblick über die bewaffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Daten der bewaffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Buchempfehlung: „Russen und Ukrainer sind ein Volk. Sie haben einen gemeinsamen Feind, den Faschismus“ von Brigitte Queck

Gastbeitrag von Brigitte Queck

Gericht und Staatsanwaltschaft (Sowjetunion Stand 1947)

Volksgericht
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1. Die Aufgaben des Sowjetgerichtes

Symbolbild
Bildquelle: Nicola Pridik https://www.npridik.de/strichmaennchen-zeichnen/

Der Volksmund sprach über das Gericht des zaristischen Russlands: „Wo ein Gericht -Da ein Unrecht“,„Es macht dem Reichen nichts aus, zum Gericht zu gehen, der Arme wird aber einen Kopf kürzer gemacht“, „Ein Richter ist wie ein Zimmermann, was er will, das haut er zusammen“. In diesen Sprichwörtern kam in treffender Weise der Klassencharakter des alten bürgerlich-gutsherrlichen Gerichtes zum Ausdruck: es stand im Dienst der Ausbeuterklassen, schützte ihre Reichtümer und ihre Macht und diente in ihren Händen als ein Werkzeug zur Unterdrückung der Werktätigen.

Die Richter entstammten den Kreisen der adligen Gutsherren und Kapitalisten und verurteilten oft sogar Unschuldige zu hohen Strafen.

Dieses alte ungerechte Gericht wurde durch die Große Sozialistische Oktoberrevolution zusammen mit der ganzen Staatsmaschinerie der Bourgeoisie abgeschafft. Die Sowjetmacht schuf ein neues, ein wirkliches Volksgericht.

Volksgericht
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Das Sowjetgericht stellte eines der Organe des sozialistischen Sowjetstaates der Arbeiter und Bauern dar. Dadurch unterscheidet sich das Sowjetgericht in grundlegender Weise von den Gerichten in den kapitalistischen Ländern, bzw. der heutigen Zeit, wo es als ein Organ der Diktatur der Bourgeoisie, als ein Werkzeug zur gerichtlichen Unterdrückung der Werktätigen dient.

Lenin und Stalin lehrten, dass der Sowjetstaat und das Sowjetvolk das Gericht brauchten, um erstens die Feinde der Sowjetmacht zu bekämpfen und zweitens den Kampf um die Festigung der damals neuen, sowjetischen Ordnung und Sicherung der neuen, sozialistischen Disziplin unter den Werktätigen zu führen.

J.W. Stalin forderte einen unentwegten Kampf gegen alle Verletzer der sowjetischen revolutionären Gesetzlichkeit, wer es auch war und welchen Posten er auch bekleiden mochte. (Nach Stalins Tod wurde das aufgeweicht. Wohin das geführt hat, sehen wir heute.  Seit der „Geheimrede“ Chruschtschows wird Stalin bis heute Willkür und Alleinherrschaft vorgeworfen. P.R.)

Das Sowjetgericht war ferner notwendig, um Streitfragen zu lösen, welche die Rechte und Interessen der Sowjetbürger, Staatsämter und Betriebe, Kollektivwirtschaften und anderer gesellschaftlicher Organisationen berührten.

Der Oberste Sowjet der UdSSR nahm am 16. August 1938 das neue Gesetz über da Gerichtssystem an, das die Aufgaben des Sowjetgerichts auf der Grundlage der Stalinschen Verfassung festlegte.

Als Wichtigstes betrachtete dieses Gesetz den Schutz der Gesellschafts- und Staatsordnung, wie von der Verfassung der UdSSR und den Verfassungen der Unions- und autonomen Republiken festgelegt wurde, den Schutz des gesellschaftlichen, sozialistischen Eigentums und der sozialistischen Wirtschaft.

2. Die Gerichtsorgane

Symbolbild
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Das Sowjetgericht war ein Staatsorgan, das auf Grund der Gesetze des sozialistischen Sowjetstaates Recht sprach. Das Gericht der Sowjetunion war ein einheitliches und gleiches für alle Bürger, unabhängig von ihrer nationalen und rassischen Zugehörigkeit, sozialen Herkunft, Religion, Vermögenslage oder ihrer Dienststellung.

Die Rechtsprechung wurde im Sowjetland von verschiedenen Gerichtsorganen ausgeübt, aber die Gesetzgebung über das Gerichtssystem und über die Prozessordnung sowie die strafrechtliche und zivile Gesetzgebung in der Sowjetunion war für alle Gerichte einheitlich und verbindlich.

Der Grundbaustein des sowjetischen Gerichtswesens war das Volksgericht. Die Volksgerichte verhandelten sowohl Straf- als auch Zivilfälle. Den Volksgerichten oblag auch der Schutz der Wahlrechte der Sowjetbürger. Die höherstehenden Gerichtsorgane verhandelten besonders wichtige Gerichtsfälle.

Volksgericht
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Die Regions-, Gebiets- und Kreisgerichte, die Gerichte der autonomen Gebiete und nationalen Bezirke verhandelten Straffälle, die auf Grund der Gesetze zu ihrem Kompetenzbereich gehörten: die Fälle von Staatsverbrechen, Raub sozialistischen Eigentums und andere wichtige Verbrechen sowie Zivilangelegenheiten bei Streitigkeiten zwischen staatlichen oder gesellschaftlichen Organisationen. Außerdem prüften diese Gerichte Klagen und Berufungen gegen die Urteile und Beschlüsse der Volksgerichte.

Der Oberste Gerichtshof der autonomen Republik stellte ihr höchstes Gerichtsorgan dar. Ihm oblag die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichte der Republik. Es verhandelte die Straf- und Zivilsachen, die auf Grund des Gesetzes zu seinem Kompetenzbereich gehörten, und prüfte die Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile und Beschlüsse aller Gerichte der Republik.

Der Oberste Gerichtshof der Unionsrepublik war ihr höchstes gerichtliches Organ. Ihm oblag die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichte der Unionsrepublik sowie der autonomen Republiken, Regionen, autonomen Gebiete und nationalen Bezirke, die dieser Republik angehörten. Er verhandelte Straf- und Zivilfälle, die vom Gesetz seinem Kompetenzbereich unterstellt waren, und prüfte die Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile und Beschlüsse der Regions-, Gebiets- und anderen Gerichte der Republik.

Der Oberste Gerichtshof der UdSSR war das höchste gerichtliche Organ der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Dem Obersten Gerichtshof der UdSSR oblag die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichtsorgane der UdSSR und der Unionsrepubliken. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR bestand aus fünf Kollegien: für Strafsachen, Zivilsachen, für Militär, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes hatte das Recht, jeden Fall eines beliebigen Gerichts der UdSSR oder der Unionsrepubliken anzufordern und in diesem Fall Berufung einzulegen. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR gab den Gerichten seine Richtlinien in den Fragen der Gerichtspraxis. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR verhandelte die wichtigsten Straf- und Zivilsachen, die vom Gesetz seinem Kompetenzbereich unterstellt waren, und prüfte ferner die Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile der besonderen Gerichte der UdSSR und der Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken.

3. Das einzige wirkliche Volksgericht der Welt (Stand 1947)

Volksgericht
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Was waren die Besonderheiten des Sowjetgerichtes? Wie wurden in den Sowjetgerichten die Fälle verhandelt?

Die Stalinsche Verfassung setzte die Wählbarkeit und Absetzbarkeit aller Gerichte vom Volksgericht bis zum Obersten Gerichtshof der UdSSR fest.

Symbolbild
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Richter konnte jeder Sowjetbürger werden, die die Wahlrechte besaß.

Die Volksrichter wurden nach der Stalinschen Verfassung unmittelbar durch die Bürger der einzelnen Bezirke auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wähler konnten zu jeder Zeit einen Richter abberufen, der seinen Pflichten nicht gewachsen war, und einen neuen an dessen Stelle wählen. Die Volksrichter waren über ihre Tätigkeit und die des Volksgerichtes vor den Wählern rechenschaftspflichtig.

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Das Gericht bestand aus einem Richter und zwei Volksbeisitzern, die während der Gerichtssitzungen alle Rechte des Richters genossen. Volksbeisitzer konnten alle wahlberechtigten Bürger werden. Die Volksbeisitzer wurden nach dem gleichen Verfahren wie die Volksrichter gewählt und abgesetzt. Jeder von ihnen nahm nur zehn Tage Jährlich an den Gerichtssitzungen teil und erhielt während dieser Zeit seinen Durchschnittslohn bei seiner Arbeitsstelle. Danach wurde er durch einen anderen Volksbeisitzer ersetzt.  Auf diese Weise war das Sowjetgericht eine Art Schule der Staatsverwaltung, zu der die breiten Massen der Werktätigen herangezogen wurden.

Die Regions-, Gebiets- und Kreisgerichte, die Gerichte der autonomen Gebiete und nationalen Bezirke wurden durch die entsprechenden Sowjets der Deputierten (Abgeordneten) der Werktätigen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

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Die Obersten Gerichtshöfe der autonomen Republiken und der Unionsrepubliken wurden durch die entsprechenden Obersten Sowjets ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR sowie die besonderen Gerichte der UdSSR wurden für die gleiche Dauer durch den Obersten Sowjet der UdSSR gewählt. Den höheren Gerichten gehörten genauso wie bei den Volksgerichten je zwei Volksbeisitzer an, die von den entsprechenden Sowjets der Deputierten (Abgeordneten) der Werktätigen oder von den Obersten Sowjets gewählt wurden.

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Die Sowjetrichter waren unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt. Kein Organ der Sowjetmacht- weder ein örtliches noch ein höheres- hatte das Recht, dem Gericht die Anweisung zu geben, einen Fall so und nicht anders zu entscheiden. Die Sowjetrichter waren verpflichtet, bei der Urteilsfindung sich nur von den Sowjetgesetzen leiten zu lassen, in denen der Volkswille zum Ausdruck kam.

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Die Gerichtsverhandlung fand in allen Sowjetgerichten öffentlich unter Teilnahme der Parteien (des Angeklagten und des Staatsanwaltes, des Beklagten und des Klägers), unter Anwesenheit von Bürgern und Pressevertretern statt, wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wurde.

Auf diese Weise verlief die Arbeit der Sowjetgerichte unter der Kontrolle der sowjetischen Öffentlichkeit. Jeder Bürger konnte zur Gerichtsverhandlung kommen und ihr von Anfang bis zum Ende beiwohnen. Die Gerichtssitzungen wurden öfters in den Betrieben, Fabriken und Kollektivwirtschaften durchgeführt, um einer möglichst großen Zahl von Bürgern, die an der Entscheidung des betreffenden Falles interessiert waren, Möglichkeit zu geben, ihnen beizuwohnen.

Ein solches Gerichtsverfahren verhalf den Massen zu Kenntnissen in den Fragen der Staatsverwaltung, der Volkswirtschaft, der Lebensweise und der Moral. Eine solche Gerichtsordnung erzog in den Massen das sozialistische Rechtsbewusstsein und regte sie zum Kampf gegen das Verbrechertum an.

Nur in Ausnahmefällen, die im Gesetz besonders erwähnt waren, wurden die Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch drei Richter ohne Teilnahme von Volksbeisitzern abgehalten.

Das Gerichtsverfahren wurde bei allen Gerichten in der Sprache der Unionsrepublik bzw. der autonomen Republik oder des autonomen Gebiets durchgeführt. Bürger, die dieser Sprache nicht mächtig waren, hatten das Recht, in die Akten mit Hilfe eines Dolmetschers Einsicht zu nehmen und sich vor Gericht der Muttersprache zu bedienen.

Durch alle dies Besonderheiten stellte das Sowjetgericht das einzige wahre Volksgericht der Welt dar. (Stand 1947)

4. Die sowjetische Staatsanwaltschaft

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Es kam vor, dass in sowjetische Ämter und Betriebe volksfeindliche Elemente eindrangen, die ihre Dienststellung dazu benutzten, um die Gesetze falsch oder überhaupt nicht anzuwenden und damit die Sowjetmacht schädigten. In der Tätigkeit und in den Beschlüssen der örtlichen Machtorgane kamen manchmal Abweichung von den Gesetzen, falsche Auslegung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen vor. Es kamen auch direkte bewusste Verletzungen der Gesetze durch einzelne Amtspersonen vor.

Das alles machte ein besonderes staatliches Organ notwendig, dessen Aufgabe es war, Aufsicht über die richtige Anwendung und strikte Durchführung der Gesetze durch alle Ministerien und die ihnen unterstellten Institutionen sowie durch alle Amtspersonen und Bürger der UdSSR zu führen.

Ein solches Organ stellte die sowjetische Staatsanwaltschaft dar, die ursprünglich in der RSFSR im Jahre 1922 geschaffen wurde. Die Staatsanwaltschaft der UdSSR bestand seit dem 30. Juni 1933.

Die Arbeit der Staatsanwaltschaft war mit der des Gerichts auf das engste verbunden. Genau so wie das Sowjetgericht führte auch die sowjetische Staatsanwaltschaft den Kampf gegen das Verbrechen am Sowjetstaat, gegen die Feinde der Sowjetmacht, Spione, Diversanten, Schädlingen und andre Agenten der ausländischen Bourgeoisie. Genau so wie das Gericht schützte die Staatsanwaltschaft das gesellschaftliche, sozialistische Eigentum, bekämpfte Raub, Diebstahl, Misswirtschaft, Bürokratismus, Verletzungen der Arbeits- und Staatsdisziplin usw..

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Die Staatsanwaltschaft und das Gericht hatten gemeinsame Aufgaben, aber verschiedene Arbeitsmethoden. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und untersuchte Kriminalfälle, legte die Umstände der Verbrechen dar, sammelte Beweismaterial gegen die Verbrecher und ihre Komplizen, überwachte die Gesetzlichkeit der Handlungen anderer Untersuchungsorgane.

Das Gericht verhandelte die Fälle, die ihm durch die Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Der Staatsanwalt sprach vor Gericht und erhob Anklage im Namen des Sowjetstaates. Das Gericht entschied die Sache und fällte das Urteil. Die Staatsanwaltschaft überwachte die richtige Entscheidung der Fälle durch die Gerichte, die Vollstreckung der Urteile und Beschlüsse des Gerichts und legte gegen unrichtige Urteile und Beschlüsse Berufung ein.

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Die sowjetische Staatsanwaltschaft schützte ferner auch die persönlichen Rechte der Bürger. Sie schützte die Unverletzlichkeit der Person: niemand durfte ohne Genehmigung des Staatsanwalts oder einen Gerichtsbeschluss verhaftet werden.

Zum Unterschied vom Gericht wurden die Organe der Staatsanwaltschaft nicht gewählt, sondern ernannt.

An der Spitze der Staatsanwaltschaft stand der Generalstaatsanwalt der UdSSR, der vom Obersten Sowjet der UdSSR für die Dauer von sieben Jahren ernannt wurde. Ihm oblag die oberste Aufsicht über die richtige Anwendung und strikte Durchführung der Gesetze in der gesamten Sowjetunion. Der Generalstaatsanwalt der UdSSR ernannte Staatsanwälte der Unionsrepubliken, autonomen Republiken, Regionen, Gebiete und der autonomen Gebiete für die Dauer von fünf Jahren. Die Staatsanwälte der Kreise, der Rayons und der Städte wurden von den Staatsanwälten der Unionsrepubliken ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren ernannt und vom Generalstaatsanwalt der UdSSR bestätigt.

Außerdem ernannte der Generalstaatsanwalt der UdSSR die Hauptstaatsanwälte, welche die besonderen Organe der Staatsanwaltschaft für das Militär, den Eisenbahnverkehr und die Binnenschifffahrt leiteten.

Wie erklärt es sich, dass die Staatsanwälte ernannt und nicht gewählt wurden?

Die Hauptaufgabe des Staatsanwaltes bestand darin, auf die richtige und einheitliche Anwendung der Gesetze im ganzen Land zu achten. Die sowjetische Gesetzlichkeit durfte nicht in Pensa oder Tscheljabinsk, in der Ukraine (😫 P.R.) oder Usbekistan, in Tatarien oder Jakutien verschieden sein. Die sowjetische Gesetzlichkeit musste für die ganze Sowjetunion einheitlich sein. Das lag im Interesse der Werktätigen, in welchem Gebiet sie auch lebten und welchem Volk sie angehörten.

Um eine solche Aufgabe erfolgreich zu erfüllen, mussten die Staatsanwälte ihre Arbeit unabhängig von irgendwelchen örtlichen Organen durchführen und nur dem Generalstaatsanwalt der UdSSR unterstellt sein. Deshalb wurden die Staatsanwälte nach der Verfassung der UdSSR ernannt und nicht gewählt.

Die zentralisierte Ernennung der Staatsanwälte behinderte in keiner Weise die Selbstständigkeit der örtlichen Machtorgane, weil der Staatsanwalt zum Unterschied von den vollziehenden und verfügenden Organen der Sowjets keine administrative Gewalt hatte. Der Staatsanwalt fällte keine Gerichtsurteile. Diese Urteile fällte das Gericht, das unmittelbar vom Volk und den Sowjets gewählt wurde.

Die Sowjetische Staatsanwaltschaft war genau wie das Gericht eng mit den Massen verbunden, die in ihr die Wahrerin ihrer Interessen und die Beschützerin der Sowjetmacht erblickten.


Entnommen aus „Das Sowjetland“ aus dem Jahre 1947, Band 3, Original-Autor W.A. Karpinskij, bearbeitet von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Das Sowjetland“

Überblick über die bewafffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Die Schutz- und Sicherheitsorgane (bewaffnete Organe) der DDR waren neben den zivilen Staatsorganen in Legislative, Exekutive und Judikative Teil der Staatsorgane der DDR.

Innerhalb des Ministerrates der DDR (Regierung), bestehend aus 39 Ministerien, Staatlichen Kommissionen, selbständigen Staatssekretariaten, Staatlichen Komitees, Staatlichen Zentralverwaltungen und Ämter (Stand 1988) waren vier Ministerien für die Schutz- und Sicherheitsorgane zuständig. Drei davon waren militärische Ministerien (MfNV, MfS, MdI). Das MAH, das u.a. für die Zollverwaltung zuständig war, war ein ziviles Ministerium.

Das Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) war zuständig für die Nationale Volksarmee (NVA) und die Grenztruppen (GT). Die NVA gliederte sich in drei Teilstreitkräfte und diese wiederum in Waffengattungen und Spezialtruppen und Dienste. Auch die GT gliederten sich in Waffengattungen. Darüber hinaus unterstanden dem MfNV die Armeesportvereinigung Vorwärts (ASV Vorwärts), die Zivilverteidigung (ZV) und die Gesellschaft für Sport und Technik (GST) sowie verschiedene volkseigene Betriebe und Kombinate, die ganz oder teilweise für die Schutz- und Sicherheitsorgane tätig waren.

Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) war zuständig für die Organe des MfS. Dabei handelte es sich um die militärisch-operativen Diensteinheiten (u.a. Wachregiment des MfS „Feliks Dzierzynski“) und die politisch-operativen Diensteinheiten (Bereich Abwehr, Bereich Aufklärung).

Das Ministerium des Innern (MdI) war zuständig für die Organe des MdI. Dabei handelte es sich um die Kasernierten Einheiten des MdI (u.a. VP-Bereitschaften), die DVP (Deutsche Volkspolizei, bestehend aus verschiedenen Dienstzweigen und Dienstbereichen), das Organ Strafvollzug und das Organ Feuerwehr (Berufsfeuerwehr). Darüber hinaus unterstanden dem MdI die Kampfgruppen der Arbeiterklasse, die Ordnungsgruppen der FDJ, die Betriebsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren, die freiwilligen Helfer der VP, die zivilen betrieblichen Bewachungskräfte und die Betrieblichen Verkehrssicherheitsaktive sowie einige zivile Staatsorgane (Abt. Sorbenfragen im MdI, Abt. Inneres der Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Staatliche Archivverwaltung, Verwaltung Vermessungs- und Kartenwesen, Meteorologischer Dienst) und einige volkseigene Betriebe und Kombinate (VE Datenkombinat Berlin-Mitte, VE Kombinat Geodäsie und Kartographie).

Das Ministerium für Außenhandel (MAH) war zuständig für die Zollverwaltung. Darüber hinaus für sämtliche volkseigene Außenhandelsbetriebe und -kombinate der DDR, über die der gesamte Außenhandel der DDR abgewickelt wurde.

Die Zuständigkeit für die Sportvereinigung Dynamo (SV Dynamo) lag beim MfS, MdI und der Zollverwaltung gemeinsam.

Sämtliche in der DDR stationierten Truppenteile der Sowjetarmee waren in der Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland (GSSD), ab 1988 Westgruppe der Truppen (WGT), zusammengefasst.

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Daten der bewaffneten Organe der DDR

Gastbeitrag von Torsten Schnierstein

Im Juni 1945, also etwa einen Monat nach Kriegsende, begann die Aufstellung von deutschen Polizeiorganen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) durch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD).

1946 Bildung der Deutsche Verwaltung des Inneren (DVdI) durch die SMAD. Polizeiorgane werden der DVdI zentral unterstellt.

01.12.1946 Aufstellung einer Grenzpolizei in der SBZ durch die SMAD. Der DVdI unterstellt.

1948 Bezeichnung Deutsche Volkspolizei (DVP) für die Polizeiorgane wird eingeführt.

01.07.1949 Gründung der Deutschen Volkspolizei (DVP) aus den Polizeiorganen der DVdI.

07.10.1949 Mit Gründung der DDR Bildung des Ministeriums des Innern (MdI) – Innenministerium aus der DVdI. Unterstellung der Deutschen Volkspolizei (DVP) und der Grenzpolizei dem Ministerium des Innern (MdI).

08.02.1950 Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) durch Herauslösung der Hauptverwaltung zum Schutze der Volkswirtschaft aus dem MdI.

Mai 1952 Gründung der Deutsche Grenzpolizei (DGP) aus der Grenzpolizei. DGP wird dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterstellt.

01.07.1952 Aufstellung der Kasernierten Volkspolizei (KVP) in den Organen des MdI.

07.08.1952 Gründung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST).

28.08.1952 Bildung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW), später umbenannt in Zollverwaltung.

23.07.1953 DGP wird wieder dem Ministerium des Innern (MdI) – Innenministerium unterstellt.

23.07.1953 MfS wird zum Staatssekretariat für Staatssicherheit (SfS) runtergestuft und dem MdI unterstellt.

2. Halbjahr 1953 Gründung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse (KG).

24.11.1955 erneute Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS).

18.01.1956 Bildung des Ministeriums für Nationale Verteidigung (MfNV) – Verteidigungsministerium durch Herauslösung der Hauptverwaltung für Ausbildung aus dem MdI.

01.03.1956 Gründung der Nationale Volksarmee (NVA) durch Herauslösung der Kasernierten Volkspolizei (KVP) aus dem MdI.

11.02.1958 Gründung der Zivilverteidigung (ZV).

22.08.1961 Gründung der Ordnungsgruppen der FDJ (Freie Deutsche Jugend). Unterstellung dem Ministerium des Innern (MdI).

15.09.1961 Gründung der Grenztruppen (GT) durch Umbenennung der DGP (Deutsche Grenzpolizei). Unterstellung Grenztruppen (GT) als vierte Teilstreitkraft der Nationalen Volksarmee (NVA) und dem Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) durch Herauslösung der DGP (Deutsche Grenzpolizei) aus dem MdI.

1962 Umbenennung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW) in Zollverwaltung.

1971 Ausgliederung der Grenztruppen (GT) aus der Nationalen Volksarmee (NVA).

18.11.1989 Bildung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) durch Umwandlung des Ministerium für Staatssicherheit (MfS).

14.12.1989 Auflösung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse (KG).                                                         

Dezember 1989 Auflösung der Ordnungsgruppen der FDJ (Freie Deutsche Jugend).

31.03. 1990 Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS).

02.04.1990 Bildung des Grenzschutzes der DDR (parallel zu den Grenztruppen) durch schrittweise Aufstellung aus Angehörigen der einzelnen Schutz- und Sicherheitsorgane und Unterstellung dem Ministerium des Innern (MdI).

01.07.1990 Einstellung der Grenzsicherung durch die Grenztruppen.

30.09.1990 Auflösung der Grenztruppen.

1990 Auflösung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST).

03.10.1990 Auflösung aller zu dem Zeitpunkt noch bestehenden Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR, d.h. Nationale Volksarmee (NVA), Zivilverteidigung (ZV), Grenzschutz, Kasernierte Einheiten des MdI, Deutsche Volkspolizei (DVP), Zollverwaltung. Eingliederung in Bundeswehr (Bw), Bundesgrenzschutz (BGS), Länderpolizeien der 5 ostdeutschen Flächenländer sowie Berlin, Bundeszollverwaltung.

03.10.1990 Gründung der jeweiligen Landespolizei in den 5 ostdeutschen Flächenländern (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen). Bildung aus den Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei (BDVP), Unterstellung den Innenministerien der 5 Länder.


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Gastbeitrag von Brigitte Queck:

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Die Gründung der DDR

Im Mai 1949 fanden in der sowjetischen Besatzungszone Wahlen zum 3. Deutschen Volkskongress statt. Zwei Drittel der wahlberechtigten Bevölkerung gaben der gemeinsamen Kandidatenliste, welche die fünf antifaschistisch-demokratischen Parteien aufgestellt hatten, ihre Zustimmung. Das war ein klares Bekenntnis zu den Zielen der Volkskongressbewegung und eine Absage an die imperialistische Politik. Die Bevölkerung der Westzonen wurde durch Verbote und Terror daran gehindert, in freier und geheimer Wahl am Zustandekommen dieser Nationalen Vertretung des deutschen Volkes teilzunehmen.

Die Delegierten des 3. Deutschen Volkskongresses im Mai 1949 nehmen den Entwurf der Verfassung einer deutschen demokratischen Republik an
Bild entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse

Am 29. Und 30. Mai 1949 tagte in Berlin der 3. Deutsche Volkskongress.

Die soziale Zusammensetzung des Kongresses reichte von Vertretern der Arbeiterklasse bis zu Angehörigen der mittleren Bourgeoise. Der wichtigste Beratungspunkt des 3. Deutschen Volkskongresses war die Verfassung einer einheitlichen demokratischen Republik. Deren Entwurf wurde auf Initiative der SED ausgearbeitet und vom Deutschen Volksrat im August 1948 dem deutschen Volk zu Diskussion vorgelegt. Während das Grundgesetz der BRD ohne Mitwirkung des deutschen Volkes und gegen den Willen seiner Mehrheit zustande kam, fand zum Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates eine umfassende demokratische Aussprache statt. In über 9 000 Versammlungen nahmen Menschen aus allen Teilen der Bevölkerung – auch in den Westzonen- dazu Stellung. Dem Deutschen Volksrat waren neben 15 000 Resolutionen auch 509 Abänderungsvorschläge zugeleitet worden. Nun lag der überarbeitete Entwurf den gewählten Vertretern aller Bevölkerungsteile zur Beratung und Abstimmung vor. Die Delegierten des 3. Deutschen Volkskongresses nahmen die Verfassung mit nur einer Gegenstimme an.

Am 29. Und 30. Mai 1949 tagte in Berlin der 3. Deutsche Volkskongress. Die soziale Zusammensetzung des Kongresses reichte von Vertretern der Arbeiterklasse bis zu Angehörigen der mittleren Bourgeoise. Der wichtigste Beratungspunkt des 3. Deutschen Volkskongresses war die Verfassung einer einheitlichen demokratischen Republik. Deren Entwurf wurde auf Initiative der SED ausgearbeitet und vom Deutschen Volksrat im August 1948 dem deutschen Volk zu Diskussion vorgelegt. Während das Grundgesetz der BRD ohne Mitwirkung des deutschen Volkes und gegen den Willen seiner Mehrheit zustande kam, fand zum Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates eine umfassende demokratische Aussprache statt. In über 9 000 Versammlungen nahmen Menschen aus allen Teilen der Bevölkerung – auch in den Westzonen- dazu Stellung. Dem Deutschen Volksrat waren neben 15 000 Resolutionen auch 509 Abänderungsvorschläge zugeleitet worden. Nun lag der überarbeitete Entwurf den gewählten Vertretern aller Bevölkerungsteile zur Beratung und Abstimmung vor. Die Delegierten des 3. Deutschen Volkskongresses nahmen die Verfassung mit nur einer Gegenstimme an.

Der 3. Deutsche Volkskongress wählte den Deutschen Volksrat neu, dessen Zusammensetzung die wachsende soziale und politische Breite widerspiegelte.

Nach dem 3. Kongress erweiterte die Volkskongressbewegung ihre Reihen und Aufgaben. Sie begann sich zu einer umfassenden nationalen Front zu entwickeln.  Die von der SED geführte Volkskongressbewegung verband immer stärker den Kampf gegen die imperialistische Spaltungspolitik mit dem Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Vom Volksrat und seinen Organen sowie den Volksausschüssen in den Ländern, Kreisen, Städten und Gemeinden gingen starke Anregungen zur Festigung und Erweiterung der revolutionären Errungenschaften aus. Der Volksrat nahm mehr und mehr die Aufgaben einer zentralen Volksvertretung wahr.

Ende September/Anfang Oktober 1949 forderten Hundertausende von Werktätigen (Erwerbstätigen, arbeitende Menschen) in der sowjetischen Besatzungszone, eine demokratische Regierung zu bilden, welche die Interessen des deutschen Volkes tatsächlich vertrat. Es kam jetzt darauf an, die antifaschistisch-demokratische Ordnung vor jeglichem imperialistischen Angriff zu schützen und ihr eine staatliche Grundlage zu geben. Der Zeitpunkt der Staatsgründung konnte nach der Bildung der imperialistischen BRD nicht mehr länger hinausgeschoben werden. Mit den anderen demokratischen Parteien und Massenorganisationen beschloss der Parteivorstand der SED am 04. Oktober 1949 über die Bildung einer provisorischen Regierung zu verhandeln. Alle Blockparteien ersuchten daraufhin am 05. Oktober den Deutschen Volksrat, eine verfassungsmäßige Regierung zu bilden.

Am 07. Oktober 1949 trat in Berlin der Deutsche Volksrat zu seiner historischen 09. Tagung zusammen. Er proklamierte die Deutsche Demokratische Republik, konstituierte sich als Volkskammer der DDR und setzte die vom 3. Volkskongress angenommene Verfassung in Kraft. Einstimmig wurde Johannes Dieckmann(LDPD) zum Präsidenten der Volkskammer gewählt und Otto Grotewohl(SED)mit der Bildung der Regierung der DDR beauftragt.

Wilhelm Pieck (1870 bis 1960) Otto Grotewohl (1894 bis 1964)
Bild entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse

Am 11. Oktober 1949 wurde Wilhelm Pieck(SED)einstimmig  zum ersten und einzigen Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik gewählt. Nach dem Tod von Wilhelm Pieck wurde das Amt des Präsidenten abgeschafft und durch den Staatsrat ersetzt.

Am 10. Oktober 1949 übergab der Chef der SMAD, Armeegeneral Tschuikow, die bisherigen Verwaltungsfunktionen der sowjetischen Besatzungszone an die Regierung der DDR.

Gründung der DDR: SMAD antwortet: „Wir haben unsere Tätigkeit eingestellt, mein Herr; bitte bemühen Sie sich ins nächste Zimmer!“ (Zeitgenössische Karikatur)
Bild entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse

An die Stelle der SMAD trat die sowjetische Kontrollkommission(SKK). Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Kontrolle der weiteren Erfüllung des Potsdamer Abkommens und anderer betreffender Viermächtebeschlüsse. Damit begann die schrittweise Herstellung der vollen Souveränität der DDR. Die Tatsache, dass an der Spitze der DDR hervorragende Arbeiterführer und Antifaschisten standen, kündete von einem deutschen Staat, der sich von allen früheren und nachfolgend unterschied.

Entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse, bearbeitet von Petra Reichel

Originaltext aus dem Geschichtsbuch der DDR