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218 Strafgesetzbuch der DDR und
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220 Strafgesetzbuch der DDR
Siehe Erläuterung, entnommen aus der Broschüre „Zersetzung“ vom Bundesarchiv.
Diese Paragraphen konnten ein weites Feld umfassen. Der § 218 Strafgesetzbuch der DDR konnte sich gegen gewöhnliche Verbrecherbanden bis hin zu Terrorgruppen richten. Es konnten auch harmlosere Gruppen betroffen sein. Mit dem Schlagwort „Unrechtsstaat DDR“ wird auf überzogenes Handeln der DDR-Strafverfolgungsbehörden hingewiesen und so getan, als wäre das mehrheitlich der Fall gewesen. In diesem Beispiel hier, sieht es zunächst auch nach überzogenem Handeln aus. Doch wenn man die Akten dieses Falles auswertet, kommt man zu dem Schluss, dass es diese harmlos scheinende Gruppe doch in sich hatte. Sie war letztendlich doch nicht so harmlos.
Solcherlei Gruppen sind in den 1980er Jahren wie Pilze aus dem Boden geschossen und fanden Unterschlupf unter dem Dach der Kirche. Sie waren die Keimzelle der späteren konterrevolutionären Gruppen. Doch zum damaligen Zeitpunkt hatte das noch niemand, auch das MfS nicht, geahnt.
Der § 220 Strafgesetzbuch der DDR war etwas unglücklich und zeigte die Schwäche der Staatsmacht der DDR auf. Man war oft kleinlich und brachte Kulturschaffende sowie Bürgerinnen und Bürger gegen sich auf. Allerdings müssen wir bedenken, dass man auch im heutigen Deutschland mit politischen § kleinlich geworden ist, wie z.B. die Politikerbeleidigung u.ä.

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